Zweites Kapitel. Verbrechen und Prostitution bei Wilden. 95
in moralischer Hinsicht keinen Unterschied aufwies von demdes ärgsten Wilden.
Als Beispiel hierfür kann jene Rolle dienen, deren Text ichin meinem Buch Zunahme des Verbrechens (2. Aufl. S. 148 ff.)veröffentlichte, die in Sicilien his 1860 volle Geltung hatteund zu deren Abschaffung es ministerieller Dekrete bedurfte.
Bin Rest der ursprünglichen Justiz auf Grund der Volks-leidenschaft, ja der zoologischen Justiz (s. Kap. II.) bestehtnoch in dem Institut der Geschworenen, welches noch jetzthauptsächlich in den warmen Ländern den Mörder frei-spricht, während es den Dieb verurtheilt, geradeso wie in denUranfängen der Justiz.
Buchstäblich wiederholt sich auch diese verbrecherischeJustiz in Amerika im Lynchgesetz, das ein Publicist als eineExplosion der Volkswuth definirt unter der Form einer Rechts-pflege, und das ganz anders geübt wird gegen die Neger alsgegen die Weissen. Oft wird es ausgeübt, wie auch die ge-richtliche Menschenfresserei, als ein Akt barbarischer Genug-tuung, wegen des Vergnügens, einer Hinrichtung beizuwohnenund daran theilzunehmen.
Auch heute noch ist das Wohlgefallen, das im Publikumsich zeigt über die Verurtheilung, selbst die eines Geistes-kranken, der gewaltsame Handlungen begangen hat, eine Artdes alten Gefühls der Rache, das seinerseits, wie wir sehenwerden, die Ursache der Mehrzahl der Verbrechen ist, da esbeim geborenen Verbrecher in viel grösseren Proportionen nocherhalten ist.
Der zähe Widerstand, dem die neue juristisch-anthropo-logische Schule begegnet, welche die Verbrecher als Krankebetrachtet, sie aber trotzdem oder vielmehr gerade deswegen
Frau, die durch innere oder äussere Mittel abortirt, zahlt ebensoviel,ebenso der, der eine Jungfrau nothzüchtigte. "Wer mit seiner Mutteroder Schwester Unzucht treibt, zahlt nur fünf. — Genug davon.
Das Ganze ist gekrönt durch eine Bulle des Papstes Paul, welchedaran erinnert, „dass wenn bei jedem Urtheil man gerecht und ge-wissenhaft sein soll, dieses vor allem nöthig ist in den Angelegenheitendes Schutzes der kirchlichen Hechte".