94 Erster Theil. Uranfang des Verbrechens.
oft nur noch lächerlicher Form. Der Instinkt der Rache 1besteht noch sehr lebhaft in unseren niederen Klassen, aberschleicht sich häufig auch unwillkürlich als Lapsus linguae indie Reden unserer Richter ein. Die TJrtheile fallen immerdesto härter aus, je mehr die Richter noch unter dem frischenEindruck eines Verbrechens stehen, je kürzer die Zeit ist, daes begangen wurde. Ein Rest der alten Kirchen- (Geld-) bussefür ein Verbrechen bestand noch viele Jahrhunderte fort. Ja,die Missbräuche des Ablasses wurden zur Hauptursache derReformation Luthers.
Es ist noch nicht lange her, dass für jedes Verbrechenöffentlich die Taxen verlangt wurden. Jedes hatte seinen ge-nauen Tarif, 2 der, abgesehen von der grösseren Genauigkeit,
1 Verhältni8smässig am längsten erhielt sich das Recht, den Ehe-brecher zu tödten. Vgl. fr. 20 ad leg. Juliani de adulteriis, vgl. auch fr. 4§ 1 Dip. IX. 2.
2 Les taxes de la S. Penitencerie Apostolique, traduction nouvelle enregard du texte latin, par P. Saint Andre, ecc. Paris 1870.
Ein Laie, der einen Priester getödtet hatte, wurde absolvirt, wenner sieben bis neun Groschen zahlte. Keine Absolution, wenn er wider-spenstig war. War aber der Getödtete ein Laie, so genügten fünfGroschen. — Die Absolution für Den, der seinen Vater getödtet hat oderMutter, Bruder, Schwester, kostet für jeden solchen Todschlag fünf bisBieben Groschen. Für dasselbe Verbrechen wurde später die Taxe voneinem Dukaten und fünf Carlin verlangt. — Die Absolution für Plünderung,Brandstiftung, Diebstahl und Laienmord kostete acht Groschen. — Füreinen Laien, Priester oder Kleriker kostete die Absolution für Schläge,die einen Dekan, Priester, Diakonen oder Kleriker oder irgend einenGeistlichen oder auch einen Laien trafen, wenn Blut dabei floss, neunGroschen. Ohne Blut und Gewaltthat sieben Groschen.
Bemerkenswerth ist ferner der Gegensatz zwischen den Taxen füreinige neue sehr unpassend als solche bezeichnete Vergehen, und fürandere dagegen, welche der menschlichen Natur zuwiderlaufen und dochviel niedriger veranschlagt sind. So kostet die Nichterfüllung einesPilgerschaftsgelübdes drei Dukaten. So zahlt zwei Dukaten und dreiCarlin, wer ein geistliches Gelübde abgelegt hat und nachher heirathet.Wer von einem religiösen Orden in einen anderen übergehen will, zahltvier Dukaten und vier Carlin. Der Priester, der sich vor 25 Jahrenordiniren lässt, zahlt neunzehn Groschen u. s. w. Wer Leichen zur Zeiteines Bannes begräbt, zahlt neun Groschen. Dagegen zahlt nur sechsGroschen, wer bei seiner Frau durch Stösse Abortiren hervorruft. Die