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1 (1894)
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90 Erster Theil. Uranfang des Verbrechens.

zu verewigen, so nutzte sie auch zuerst die Bussen zu ihremVortheil aus in Ländern, in denen das theokratische Elementdas kriegerische überwog, und überlieferte das System bisauf uns.

Im Gesetzbuch Hanns (IX., 522) ist verordnet, dass derKönig den Braminen alle Erträgnisse der Busse überweisen soll.

Diese heiligen Bussen müssen sehr gebräuchlich gewesensein, wenn schon in der Bibel das "Wort Sünde und Schuld,Katta und Nuavon, vollständig synonym geworden ist mitOpfer, das für die Sünde und die Schuld gebracht wird. Ebensobedeutet im Sanskrit Kleseva Sünde und Opfer. Solche Wortesind wahre Gedächtnissmünzen (parole medaglie", wie Harzolosie nannte), die uns zeigen, wie der BegriffVerbrechen" imHenschen nicht aufstiege ohne den Begriff der für das Ver-brechen erlittenen Strafe, gerade so wie es noch der Fall istbei der Verbrechernatur, die wir später kennen lernen werden.

Aus der theokratischen Beeinflussung erklären sich auch dieberühmten Gottesgerichte, die mit merkwürdiger üeberein-stimmung von allen primitiven Völkern angenommen wurden. 1Wenn wirkliche Zeugen fehlten, musste es den Völkern, diedie Religion mit der Gerechtigkeit und die Richter mit denPriestern verwechselten, nicht ganz natürlich erscheinen, dassman sich an den Gott wandte, der, das Oberhaupt aller Häupt-linge, die menschlichen Geschicke lenkt?

Bei solchen Gelegenheiten war aber die Dazwischenkunftder Priester nie eine unentgeltliche. So heisst es Leviticus 5:

Wer eine Leiche oder sonst etwas Unreines berührthat, soll für die Schuld dem Herrn ein Schaf oder eine Ziegeopfern, oder wenigstens zwei Tauben, die eine zum Sündopfer,die andere zum Brandopfer. Und bringe sie dem Priester.Der soll sie erst zum Sündopfer machen und ihr den Kopfabkneifen u. s. w. Vermag er aber nicht zwei Tauben, sobringe er für seine Sünde einen zehnten Theil Epha-Semmelmehlzum Sündopfer. Und wenn sich einer vergreift an dem, wasdem Herrn geweiht ist, soll er zum Opfer bringen einen makel-

1 Kohler: Beiträge s. d. Lehre v. d. Ordalien (Birmanen, Westafrika).Liszt: Zeitschr. V. 681. VI. 365. Zeiischr. f. vergl. Bechtsivissensch. V. 368.