Zweites Kapitel. Verbrechen und Prostitution bei Wilden. 83
2. Die Privatrache. — Die Beduinen lassen den Todt-schläger nicht vom Stammeshaupt bestrafen. Sie wollen mitihm und seiner Familie Krieg führen und Diejenigen daruntererschlagen, die es ihnen beliebt, z. B. das Haupt der betreffen-den Familie, sollte es auch durchaus unschuldig sein. — DieAbessinier überlassen jetzt noch den Todtschläger dennächsten Verwandten des Getödteten zu beliebiger Bestrafung.— Bei den Kurden bleibt ein Mord gewöhnlich unbestraft,wenn Niemand darüber Klage führt. Die Nachbarn haben diePflicht, die Bestrafung zu verlangen. Aber es ist ehrenvoller,sich auf eigene Faust zu rächen, als sich an die Gerichte zuwenden. (Letourneau.)
Bei den Australiern ist das Eachebedürfniss sehr lebhaftund sie befriedigen es ohne Unterschied an irgend einem An-gehörigen des Stammes, zu dem der Angreifer gehört. Wennz. B. ein Eingeborener von einem Weissen verletzt wurde,so genügt es ihm, sich an einem beliebigen Weissen zu rächen.
Jeder übt auf dieser Kulturstufe die strafrechtliche Re-aktion auf eigene Faust aus. Sie war nichs weiter als persön-liche Bache. Sie zu vollführen, war aber eine religiöse undbürgerliche Verpflichtung.
3. Beligiöse und gerichtliche Rache. — Die Bachewar die Leidenschaft der Götter der Walhalla, des Gottes derJuden und der Helden der Edda. Gudrun, die, um ihre Brüderzu rächen, welche Attila getödtet hatte, dessen Sohn in Stückehieb und dem Vater das Herz zu essen gab, ward als ein Mustervon Tugend angesehen. In der Bibel (4. Mos. XXXV., 19)wird dem Einzelnen das Becht zuerkannt, ja selbst die Pflicht,das Blut zu rächen, das heisst eine zufällige oder fahrlässigeTödtung. In den ältesten deutschen Gesetzen ist der persönlichenRache ein unbegrenzter Spielraum gelassen. Abgesehen vonden Verbrechen gegen den König oder die Gemeinde, be-trachtete man in den ältesten Zeiten die anderen Verbrechennicht als Störungen der öffentlichen Sicherheit, sondern alsPrivatsachen. Der Staat schützte sich nur gegen die öffentlichen
1 Pratjenstädt : Blutrache und Todtschlagsühne im Mittelalter. 1881.