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1 (1894)
Entstehung
Seite
81
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Zweites Kapitel. Verbrechen und Prostitution bei Wilden. 81

mit der Gewohnheit verbanden, als Verbrechen jede Aenderungdes väterlichen Herkommens zu betrachten, brachten nach undnach seltsame Verbrechen zu stände. So 'ist es in OceanienVerbrechen (Tabu), den Leib des Häuptlings zu berühren, undfür das Weib ist es ein Verbrechen, den Kopf oder das Werk-zeug des Gatten, ja überhaupt eines Mannes zu berühren.Dann dehnte sich das Tabu auf das Verbot von weissen Kopf-binden aus (bei Todesstrafe), ferner auf das Verbot, von denPriestern übles zu reden, aus dem Hause zu gehen nach demTode eines Häuptlings, ehe ein Menschenopfer dargebrachtwar; Tabu war es, von einem Schweine mit weisser oder rotherHaut zu essen. (Radiguet, S. 555.)

Im Sachsenspiegel wird Demjenigen der Tod angedroht,der eine Leiche verbrennt, anstatt sie zu begraben, und Dem,der in den Pasten Fleisch isst. (du Boys, 1. c.)

Im Gesetz des Manu finden sich unter den gerechtestenBestimmungen ganz unbegreifliche für Den, der nicht weiss, biswohin der religiöse Wahnsinn führt.

Der Mensch, welcher Erdhaufen zertritt, das Gras mitden Nägeln zerreisst, der seine Nägel abnagt, wird schnellzum Tode geschleppt, wie der Verleumder und der Unreine.(Buch V.)

Wer angesichts des Feuers, der Sonne, des Mondes, einesGewässers und anderer Dinge urinirt, verliert die heiligeWissenschaft. Am Tage verrichte er seine Bedürfnisse mitdem Angesicht gegen Mitternacht, bei Nacht gegen Mittag u. s. w.(Manu, Buch IV. 28.)

Der Alkohol aus Reis heisst Mala und ebenso eineschlechte Handlung, deshalb darf ein Bramine nie Alkoholtrinken (Buch XI. 93), ein Gesetz infolge eines Wort-spieles.

In der Bibel wird zum Tode verdammt, wer am Sabbatarbeitet (2. Moses XXXI., 15), wer ein geweihtes Thier tödtet,wer Blut (oder Fett) oder Thran isst (3. Moses XVIL, 12),ebenso wie Der, der Blutschande begeht, Mord, desgleichender falsche Prophet, sowie auch Derjenige, der während derMenstruation den Beischlaf ausübt (3. Moses XVIII., 19), oder

Lombhoso, Der Verbrecher. I. 6