Zweites Kapitel. Verbrechen und Prostitution bei Wilden. 49
trachten, besonders wenn er auf Unkosten eines Häuptlingsbegangen wurde.
"Wurde aber auf den Marquesas-Inseln die Untreue derFrau mit einem Fremden als eine Geschäftssache angesehen,die mit einem Eingeborenen dagegen als ein "Verbrechen, solegte man auf Neuseeland umgekehrt das grösste Gewichtdarauf, die Blutvermischung zu verhindern; der Ehebruch mitder Frau des Häuptlings, sowie der Beischlaf eines Plebejersmit einer Edelfrau wurde mit dem Tode bestraft.
Bei den Assin ist die Frau so lange frei, als sie unver-mählt ist; lässt sich dagegen eine verheirathete Frau mit einemLiebhaber ein, so muss dieser dem Manne 7 bis 12 Frankenzahlen. [Revue anthropol. 1878.)
Im alten Oumä wurde die Ehebrecherin inmitten des Fo-rum, in Born aber in einem eigens errichteten Pavillon allenStaatsbürgern, die daran Lust hatten, nackt preisgegeben. (Dü-K>uk, a.a.O. IV.) Diese sonderbare Manier, die Sittlichkeit zuheben, dauerte bis ins fünfte Jahrhundert unserer Zeitrechnung.
11. Neuere Gebräuche und Gesetze, die von derVenus promiscua abzuleiten sind. — Auch nach derStiftung und Begelung der Ehe blieb ein Ueberrest der Venuspromiscua noch in den Heirathsgebräuchen bestehen. So z. B.bei den Santhala, wo der Ehe sechs Tage der Promiskuitätvorausgingen, und auf den Balearen, wo die neuvermählteFrau ihre erste Nacht allen anwesenden Gästen opferte; soauch in der Feudalzeit, wo der Lehnsherr das Jus primaenoctis hatte und sogar berechtigt war, ein Mädchen zur Heirathzu zwingen. 1
In Kambodscha musste jede neuvermählte Frau erst vomBonzen (Priester) entjungfert werden, der für diese heilige Mühe(Ihin — tang) einen Lohn erhielt. (Bemusat, Melanges asiatiques.)
Ein Ueberbleibsel der Vielweiberei stellt in China dieSitte dar, kleine Frauen zu kaufen, die der grossen, recht-mässigen Frau unterworfen sind, welche letztere auch als die
1 Sehr bestritten. Vgl. Schmidt : Jus primae noctis. Freiburg 1884.
Uebers.Lombboso, Der Verbrecher. I. 4