Druckschrift 
1 (1894)
Entstehung
Seite
XXVIII
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XXVIII Vorwort des Verfassers.

brechers an die Stelle des freien "Willens setzt, endlich einefeste Grundlage für die Philosophie des Strafrechts, welchebisher unschlüssig zwischen entgegengesetzten Anschauungenschwankte. Und hat man einmal die Gefährlichkeit des Ver-brechers als Kriterium und die körperlichen und geistigenKennzeichen der angeborenen Delinquenz als Indicien ange-nommen, so ist die Frage über den Versuch und die über Ver-brechen aus Fahrlässigkeit, die den Tod zur Folge hatte, gelöst.Derartige Fälle sind strafbar, wenn sie von einem Gewohnheits-verbrecher begangen sind. (Garofalo, Kriminologie. 1885.)

Ferner wird nachgewiesen, dass die Art der Strafe jenach dem Einfluss des Klimas auf die Verübung von Ver-brechen verschieden ausfallen muss, widrigenfalls das Gesetzin Widerspruch mit der öffentlichen Meinung gerathen undein todter Buchstabe bleiben würde.

Den triftigsten Beweisgrund für unsere Annahme, dass dieRechtsanschauungen unter dem Einfluss des Himmelsstriches sichverschieden gestalten und dem geschriebenen Recht nicht seltenschnurstracks zuwiderlaufen, bieten die häufigen Freisprechungenin den südlichen Provinzen einerseits und die Verurtheilungenim Norden bei Behandlung eines und desselben Verbrechens.

In der Provinz Aosta," schreibt Morano,gilt den Ge-schworenen das Leben mehr als die Börse, im Thale vonMazzara dagegen üben sie grössere Nachsicht, wenn es sichum Angriffe auf das Leben mit bewaffneter Hand handelt.Daher fallen ihre Wahr Sprüche in den beiden Gegendenso äusserst verschieden aus."

Dasselbe ist der Fall, wenn es sich um Nothzucht undgeheime Gesellschaften, Camorra und Mafia, handelt, die imSüden weit milder beurtheilt werden als im Norden.

Das genügt wohl, meine ich, als Antwort für meineGegner, die zwar das Ergebniss meiner Forschungen nichtleugnen, aber die Anwendbarkeit desselben auf die Jurispru-denz und die socialen Verhältnisse nicht zugestehen wollen.