Druckschrift 
1 (1894)
Entstehung
Seite
XXVII
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Vorwort des Verfassers. XXVII

aber nur der klarste Beweis für ihren Mangel an praktischemSinne sind! Ich meine die Strafmilderung für die Rückfälligen,die Straflosigkeit des Versuchs, die Ausdehnung der Schwur-gerichte auf die korrektioneilen Strafen.

Darf man nun dasselbe von den praktischen Schluss-folgerungen unserer Schule sagen?

Darf man behaupten, dass sie die Gefahr nicht beschwöre,wenn sie die Gründung von Kriniinalirrenhäusern, von Ge-fängnissen für Unverbesserliche verlangt, wenn sie vorschlägt,Geldstrafe oder auch wohl einmal körperliche Züchtigung 1 andie Stelle der ersten Gefängnissstrafe treten zu lassen? Wirdman ihre Vorschläge über Ehescheidung, Kinderarbeit, Alkohol-missbrauch missdeuten, da sie den Zweck haben, Nothzucht,Ehebruch, Mord u. s. w. zu verhüten?

Ist wohl auch die Forderung unbillig, dass der Schuldigegezwungen werde, den angerichteten Schaden nach dem Maass-stabe seiner Kraft und seines Vermögens zu ersetzen?

Und wer kann leugnen, dass bei den Processen wegenPäderastie, Vergiftung, Mord, wo so viele Indicien zu fehlenpflegen, die Einführung der anthropologischen Kriterien vielnützlicher werden kann, als manches unsichere anatomischeMerkmal und manche jener chemischen Reaktionen, die all-jährlich verschwinden und wieder auftauchen?

Die Tättowirung z. B. verräth sowohl durch ihre Obscönität,als auch durch ihren Sitz in gewissen Fällen das begangeneVerbrechen weit nachdrücklicher, als manche anatomischeLäsion, wie Lacassagne das nachgewiesen hat.

Auch bei rein juristischen Fragen können diese Studieneine ausgedehnte Anwendung finden. So bietet die Theorie,welche das Recht der socialen Vertheidigung an die Stelle dertheologischen Sündentheorie und die Gefährlichkeit des Ver-

1 Soll doch wohl nur für russisch-türkische Bedürfnisse gelten?D. Uebers.