Vorwort des Verfassers. XXV
Gefangenschaft auch der habituellen Verbrecher auf eine be-stimmte Dauer beschränkt, was nur zum öffentlichen Schadenausschlagen kann, oder aber einen sehr unsicheren, unregel-mässigen und ungerechten Weg einschlägt, indem sie zu einerso zu sagen halbkontinuirlichen Strafe in Gestalt der polizei-lichen Aufsicht, der Verweisung in entfernte Städte u. dergl.greift, weil sie von diesen mangelhaften, schwerlich wirksamenMaassregeln jene Sicherheit erwarten, welche ihr die Gesetzenicht gewähren?
Allerdings würde mit den neuen Maassregeln die Strafeden Charakter der Schande verlieren; aber diesen halten auchunsere Juristen durchaus nicht für nothwendig, da sie ihn alseine atavistische Anwandlung, einen Rest des alten Prinzipsder Rache betrachten, das jeden Tag mehr verschwindet. Undwer sollte auf so viele Vortheile verzichten, lediglich um einso gehässiges Gefühl zu befriedigen. Wer fühlt nicht, dassder Spruch „Alles erkennen heisst alles vergeben" das Evan-gelium unserer Zeit ist.
Fürchtet man aber, das Prinzip der Abschreckung auf-geben zu müssen, welches doch heutzutage von Niemand mehrals letzter Zweck der Strafe angesehen wird, so hat man wahr-lich in der lebenslänglicheu Einsperrung des Abschreckendengenug.
Ebenso grundlos ist die Furcht, dass die Moral geschädigtwerden könne, wenn man einerseits das Verdienst herabsetze,andererseits die Verachtung beseitige, die den Handlungen an.haften, welcbe dem freien Willen entzogen sind.
Weder die Achtung, die man dem Verdienste zollt, nochdie Verachtung, die man gegen das Verbrechen hegt, erleideteine Einbusse durch die Erkenntniss, dass der grösste Theilder Tugenden und der Laster auf Molekular-Veränderungenim Gehirn beruht.
Indes ist es wohl wahr, dass, wenn einmal die Identitätdes an moralischem Irresein Leidenden und des geborenen Ver-