Zur Einführung. XI
brechen eine sociale Erscheinung ist: zu neuer Bedeutung ge-langt die kaum gepflegte Wissenschaft, welcher Franz Lieber,der Bürger zweier Welten, den Namen Poenologie beilegenwollte; Darstellung des Verbrecherthums, Aufsuchen der Ur-sachen, Angabe der Mittel, es zu bekämpfen, das ist Aufgabedieser Wissenschaft, die wohl auch jetzt Kiiminalsociologie ge-nannt wird, die aber nicht so neu ist, wie es zuweilen ver-kündet wird; man erinnere sich, dass Mittermäier, FriedrichGall, Casper vor ein, zwei Menschenaltern in ähnlicher Rich-tung thätig waren!
3. Mit Hülfe solcher Forschungen aber erkennen wir, dassmannigfache äussere Ursachen zum Verbrechen treiben. Esgiebt nicht nur individuelle Faktoren desselben, es giebt auchsociale. In der modernen Kulturwelt finden wir eine besondereSchicht, in welcher das Verbrecherthum wie üppig wucherndesUnkraut vornehmlich gedeiht. Mag nun auch bewiesen werden,dass zum Theil der „penchant au crime" auf physischen undsocialen Faktoren beruht, so ist damit das Strafrecht nichtaiifgehoben: wohl aber tritt neben den Vergeltungsgedankendas Schutzprinzip. Der Verbrecher ist auch ein Kind seinerZeit. Ein bitterer Ernst lag in dem Worte jenes Vagabunden,der stolz aussprach: „Ich bin doch wenigstens — ein Zeitgenosse."Ja, wie jeder Mensch, wie der grosse Künstler und Redner,ein Kind seiner Zeit und seines Volkes, das Erzeugniss vonzahllosen, auch dem schärfsten Gelehrtenblick nicht völlig er-kennbaren Einflüssen und Schicksalen, so ist es auch der grosseVerbrecher — und wie wir Jenen trotz alledem persönlichebren und belohnen, so dürfen wir Diesen strafen und verfolgen.
4. Weiter aber ergiebt sich eine grosse Lehre aus diesenletzten Betrachtungen in Bezug auf die Bekämpfung des Ver-brechens. Zunächst treten mehr als jemals die präventivenZwecke in kriminalpolitischen Betrachtungen in den Vorder-
( grund, die schon seit einem Jahrhundert scharf betont, aberunter dem Einfiuss begriffsgymnastischer Jurisprudenz wieder