X Zur Einführung.
deren Wiederlegung der Herr Verfasser weiterhin selbst giebt.Gewiss wird noob manches in den Forschungen dieser Schuleberichtigt werden, aber dass sie mehr geleistet, als die Anhängerder sogenannten klassischen Jurisprudenz, kann man nicht in Ab-rede stellen. Auch ausserhalb Italiens finden sich bereits, ganzbesonders in Frankreich und Russland, zahlreiche Gelehrte undPraktiker, welche jener Schule huldigen oder nahe stehen, underst unlängst konnte man ibre Frucht erkennen in einem glän-zend geschriebenen, an alle Gebildeten sich wendenden Werkedes Leiters der belgischen Gefängnissverwaltung. (Prins : Gri-minalite et repression.) Wenn F. v. Holtzendorfe vor kurzembereits eine Reihe von Richtpunkten für oine positive Reform-bewegung, über welche im wesentlichen Einigkeit herrscht, zu-sammenfassen konnte, so darf gesagt werden, dass die Lombroso-FERRlsche Schule nicht unerheblich zur Umgestaltung und Klä-ung der Ansichten beigetragen hat, mag auch über die Möglichkeitder Verwirklichung aller einzelnen, insbesondere das Processrechtbetreffenden Vorschläge jener Schule berechtigter Zweifel bestehen,und mögen auch manche Konsequenzen nicht ungefährlich sein.Sollen wir kurz die Richtungen bezeichnen, in welchendiese neue Schule bereits Wirkung geübt, so dürften vielleichtfolgende Punkte mit immer grösserer Deutlichkeit hervortreten.
1. Erstlich handelt es sich immer mehr darum, den Men-schen, nicht den Begriff zu studiren. Eine fruchtbare Reformder Strafrechtswissenschaft — schreibt ein deutscher Kriminalist— wird erst eintreten, wenn die Kriminalisten ihre Studienweniger in alten und neuen Rechtsquellen, in philosophischenKonstruktionen und Abstraktionen, als in den Strafanstaltengemacht haben werden. Wer weiss"; ob nicht in kurzer Fristvon allen in der Strafrechtspflege thätigen Beamten eine durch-aus andere Ausbildung verlangt wird, als von den Oiviljuristenund Verwaltungsbeamten!
2. Das Studium des Homo delinquens führte dann zu derimmer weitere Kreise ergreifenden Erkenntniss, dass das Ver-