VI Zur Einführung.
Aber fast alle diese Theorien sind einseitig, indem sieeine Seite der Strafe für das Wesen derselben nebmen, einenibrer Zwecke zum alleinigen Zweck des Strafrechts machen.Sie beruhen auf falschen Verallgemeinerungen. Der Gegensatzdes „quia peccatum est" und des n ne peccetur" ist ein einge-bildeter. Mit Recht kann Liszt die gleichwertige Frage auf-werfen: „Nehme ich Arzenei, weil ich krank bin oder damitich gesund werde?" Die Theorie will zuviel, wenn sie Grundund Zweck der Strafe mit ein em Worte feststellen will. Etwasanders, so lehrte schon Kant, die Strafgerechtigkeit, etwasanders die Strafklugheit. Wir können nicht so ohne weiteresStraf be griff und Straf mittel feststellen. Jener ist, wie jederBegriff, eine Abstraktion. Er entwickelt sich aus dem Be-dürfniss der Vergeltung, das als Axiom angenommenwerden kann. Insofern durfte ein neuerer Philosoph (Laas)die Strafe als ethisirte, nationalisirte Rache bezeichnen, inunseren Zeiten geübt vom Staate, jener Gemeinschaft, derenOrgane allein unbefangen genug sind, die Strafe auszusprechen,machtvoll genug, sie zu vollstrecken.
Aber womit gestraft wird, welche Strafmittel die ge-rechten seien, das ist eine Frage, auf die es eine für alle kli-matischen und socialen Verhältnisse gleiche Antwort nichtgiebt. Nicht die Gerechtigkeit als solche, wohl aber ihreäusseren Mittel sind in den Fluss der Zeiten gestellt. DerVerbrecher, der heute ein paar Jahre eingesperrt wird, musstevor einem Jahrtausend vielleicht zwölf Arme speisen oderwurde vor zwei Jahrtausenden durch Elephanten zerstampft:Gerecht waren die Richter, die jene indischen Gesetze unddie, die den Koran anwandten, ebenso wie unsere Gesetzgeberund Richter. Aber die Strafmittel werden eben gewählt mitRücksicht auf sehr verschiedene Zwecke, und sie wechseln mitZeit- und Volksanschauungen.
Doch genug hiervon! Wir wollen und können das Pro-blem der Jahrhunderte nicht in einer flüchtigen Vorbemerkung