Druckschrift 
1 (1894)
Entstehung
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V
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Zur Einführung. V

Also lautete die Aufschrift einer Denkmünze, welche dieitalienische Regierung zur Erinnerung an den letzten Gefängniss-kongress prägen Hess: ein anderes Andenken aber demgegen-über war ein Album, in welchem mehrere Hundert Kriminalistenin kurzen Kernsätzen ihre Anschauungen niederlegten. Dortdie Einheit, hier die Mannigfaltigkeit. Regierungen und Ein-zelne beherrscht von den gleichen Zielpunkten, und doch so ver-schieden gesinnt über Grund und Mittel der Strafrechtspflege!

In der That, wie sehr weichen doch gerade hierüber diesachverständigen Meinungen voneinander ab: über alle Grund-lagen und Grundfragen finden wir die mannigfachsten Ansichten.Da sind zunächst einige juristische Theoretiker, welche dasStrafrecht als rein juristische, formal-logische Wissenschaft be-trachten, interpretiren und deduciren, nicht anders als dieGlossatoren die libri terribiles oder der deutsche GrossinquisitorCarpzow die Sprüche des Leipziger Schöppenstubles erklärten.Durchaus anderes Sinnes die Männer der Gefängnissverwaltung,voller Milde und bester Bestrebungen, allein beseelt von demeinen Gedanken zu bessern.

Beiden gegenüber wiederum solche, welche sowohl dieArithmetik der Strafzumessung verwerfen und absolutere Straf-sätze verlangen, wie auch die gesamte Gefängnisswissenschaftals einenwiderlichen Gedanken- und Gefühlsbrei" bezeicbnen,dieselbe als eine Verkehrung der Gerechtigkeit und planmässigeAnleitung zum Verbrechen beschuldigend (z. B. Klöppel, Staatund Gesellschaft. 1887. S. 394).

Mit andern Worten, es kämpfen auch heute die ver-schiedenen Theorien, welche dem Rechtsphilosophen als ab-solute und relative bekannt sind. Jene, die absoluten, sindreine Gerechtigkeitstheorien, die relativen allein beherrschtdurch den Zweckgedanken: Abschreckung, Besserung, Schutz.Dazwiscben wohl auch Vereinigungstbeorieen, welche, um mitFeuerbach zu sprechen, aus zwei zerrissenen Lappen einStaatskleid zusammenflicken wollen.