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cum capite de Misna 1 ) und 1123 in dem Kampfe des Kaisers umdie Mark Meissen 2 ).
Schwieriger als diese Verhältnisse gestalten sich diejenigender zweiten, von 1123—1129 reichenden Jahresgruppe, in derenBeginn Graf Hermann I. von Winzenburg — nicht, wie ichnochmals hervorhebe, sein gleichnamiger Sohn — wiederum alsmarchio erscheint, während er am Schluss derselben landgravius,doch ohne den Zusatz de Thuringia, genannt wird. Mit Rück-sicht auf die Bedeutung dieser Stellungen für Hermanns Lebenglaubte ich ein näheres Eingehen auf dieselben bei der Dar-stellung seiner Lebensgeschichte nicht vermeiden zu können undverweise deshalb auf das Seite 72 ff. darüber Gesagte. Das Er-gebniss meiner dortigen Ermittelungen ist folgendes 3 ):
Als der Markgraf Heinrich d. J. von Eilenburg im Jahre1123 gestorben war, verlieh Kaiser Heinrich V. dessen Reichs-lehen: die Mark Meissen und die Ostmark mit der Lausitz anWiprecht d. Ä. von Groitzsch und Hermann (I.) von Winzenburg.Welche Mark jeder von ihnen erhielt, ist aus den wider-sprechenden Quellen nicht zu ersehen, doch kann aus anderenUmständen sicher gefolgert werden, dass Wiprecht die Ostmarkmit der Lausitz, Hermann v. W. die Mark Meissen zugewiesen ist.
Diesen Anordnungen des Kaisers widersetzte sich HerzogLothar mit Waffengewalt, vertrieb die eben ernannten Mark-grafen aus ihren Ländern und setzte den nächstberechtigtenErben Heinrichs d. J., den Grafen Konrad (den Grossen) vonWettin, in Meissen, den Grafen Albrecht (den Bären) von Ballen-stedt in der Ostmark und Lausitz an deren Stelle. Der Kaiserthat so gut wie nichts zum Schutze seiner Kandidaten. Aufeinem zu Bamberg gehaltenen Reichstage scheint eine Entschä-digung derselben erwogen zu sein, da enthob der Tod Wi-prechts d. Ä. (22. Mai 1124) den Kaiser seiner Verpflichtungengegen diesen. Mit Hermann I. v. W. scheint ein Abkommen inder Weise getroffen zu sein, dass Heinrich V. ihm für seine An-sprüche an Meissen eine hervorragende Stellung mit ausgedehntenRechten in Thüringen gab. Aus der Urkunde vom 13. Juni
*) In M. G. SS. VI, 753, doch kann sich der Zusatz de Misna auchauf die Burggrafschaft von Meissen beziehen, mit der er vom Kaiser belehntsein soll. — 2 ) Das. 760. — 3 ) Hier wie dort folge ich zumeist den treff-lichen Ausführungen Blumschein's in Z. f. thür. Gesch. N. F. II, 388 ff.