Druckschrift 
Geschichte der Grafen von Winzenburg
Entstehung
Seite
77
Einzelbild herunterladen
 

77

Ursache genug hatte der Kaiser, seinen Günstling durcheinen besonderen Gnadenakt wieder an sich zu fesseln. SeineBefähigung zu dem hohen Amte hatte dieser in der Zeit von1112 — 1114, als er ein nicht minder wichtiges Amt mit demTitel marchio in Thüringen bekleidete (Cap. V), unzweifelhaftbewiesen. Aber die Pläne des Kaisers scheiterten an dem Wider-stände Lothars und der sächsischen Fürsten, denen der ursprüng-lich baierische Winzenburger als Landesherr über eine Sachsenbenachbarte Provinz besonders unwillkommen sein mochte. Jeden-falls ist Hermann I. v. W. dauernd nicht in den Besitz derMarkgrafschaft gelangt, denn in der ganzen Zeit bis 1130 kommtkein marchio Hermannus vor, der auf ihn zu deuten wäre*).

Es fragt sich nun, welche Gründe Lothar hatte, die kaiser-lichen Verfügungen umzustossen. Ihm, der noch immer sichin Opposition zu Heinrich V. befand, konnte es nicht gleich-gültig sein, dass die wichtigste Grenzmark und deren VorlandThüringen in den Händen von Parteigängern sich befanden. Fürihn wäre Wiprecht ein um so gefährlicherer Nebenbuhler ge-worden, als derselbe an dem Böhmerherzoge, der des Kaiserssteter Bundesgenosse geblieben, einen mächtigen Bückhalt hatte.Wiprecht war früher einer der entschiedensten Anhänger Lotharsgewesen und auch Hermann v. W. war seit dem Jahre 1118zum Herzog übergetreten. Je deutlicher somit die Absicht desKaisers, diese Männer durch Belehnungen für seine Partei zugewinnen, hervortrat, um so mehr musste Lothar in der Massregeldes Kaisers nicht nur eine Beeinträchtigung der Eechtsgewohn-heit, wonach bei Verleihung der Beichswürden schon längst dernächste männliche Erbe nicht übergangen zu werden pflegte,erblicken, sondern dieselbe zugleich auch als eine gegen ihn ge-richtete Drohung und Herausforderung empfinden. Auch ver-

*) Vgl. Waitz in Forsch. XIV, 30 f. — Der Zusatz „— et eonies Cuon.radus de Witin pro eodem Hermanno (v. Wiiizenburg) marchio constituiturin Misna", welchen die Ann. Pegav. (M. G. SS. XVI, 256) zu dem vorher-gehenden Satze der Ann. Erphesf. (das. VI, 538) zum J. 1130 machen: „Ohquod (die Ermordung des Grafen Burchard von Loccum) idem Hermannus(v. Winzenhurg) a rege Lothario deponitur et comes Luodevicus pro eoconstituitur 1 ', beruht auf einem Irrthum des Mönchs. Keine andere Quelleerwähnt zum J. 1130 eine Belehnung Konrads von Wettin mit der MarkMeissen.