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Geschichte der Grafen von Winzenburg
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Heinrich V. übertragen worden ist 1 ). Demnach muss die MarkMeissen dem Grafen Hermann von Winzenburg vom Kaiser zu-gewiesen sein.

Diese Verleihung an unseren Grafen hat bei den Historikerndie schwersten Bedenken hervorgerufen, weil sie alle, irrege-leitet durch eine Nachricht in der Chronik des Klosters Neu-burg, glaubten, Hermann I. von Winzenburg sei im Jahre 1122gestorben. Dadurch wurden sie gezwungen, seinen gleichnamigenSohn als den vom Kaiser designierten Markgrafen anzunehmen.Von diesem war ihnen bekannt, dass eine Urkunde vom 7. Juli* 1123 2 ) ihn puer nennt, er sich also derzeit noch im jugendlichenAlter befand. Da sie es nun mit Recht für undenkbar hielten,dass der Kaiser unter den damaligen Zeitverhältnissen eineMarkgrafschaft ausserhalb seiher engeren Heimath an einenkaum dem Knabenalter entwachsenen Grafen gegeben habenkönnte, so verwarfen einige Forscher die Angabe der ErfurterNachricht ganz, während andere, wie Giesebrecht s ) annahmen,der junge Hermann habe die Mark unter der SchutzgewaltWiprechts gehabt, noch andere 4 ) meinten, Lothar habe ihn zumVerzicht auf die ihm verliehene Mark gegen Anerkennung seinerlandgräflichen Stellung in Thüringen gezwungen.

Wir haben aber im Capitel I (S. 31 f.) nachgewiesen, dassnicht Graf Hermann I. v. W., sondern sein Oheim, Graf Her-mann III. von Reinhausen, im Jahre 1122 gestorben ist, undfällt damit jeder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben desChron. Sampetrinum und der Einsetzung Hermanns I. in dieMark Meissen.

Auffallend ist freilich, dass in den zum Theil recht ein-gehenden Schilderungen des Kampfes um die erledigten Markenniemals unseres Grafen gedacht wird, der doch in der Verthei-digung seiner Rechte mit Wiprecht d. Ä. von Groitzsch zusammen-stehen müsste, wenn der Kaiser jedem von ihnen eine Mark ver-liehen hätte. Aber wie viele Gründe Hessen sich hierfür geltendmachen, und wie leicht konnte nicht schon ein friedlicher Aus-gleich mit Hermann sattgefunden haben.

J ) So Blumschein in Z. f. thür. Gesch., N. F. II (1882), 391 f. — 2 ) Posse,C. d. S. r. I. 2, S. 57, Nr. 69; de Gudenus, C. d. M. I, 60, 397. — a ) D. K.Z. 4. Aufl. III, 2 (1877), 969. — 4 ) Blumscaem a. a. 0.