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Geschichte der Grafen von Winzenburg
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Nach der Veste Salzwedel, -wohin sich der Kaiser nun miteinem Heere begab, um Friedrich, den Statthalter der GrafschaftStade, aus der Gefangenschaft des Herzogs Lothar und desMarkgrafen Rudolf I. von Stade (Nordmark) zu befreien, folgteHermann v. W. ihm nicht, wie das von den vornehmsten Theil-nehmern an dem Kriegszuge bezeugte Kaisei'diplom vom 16. Juni1112 l ) beweist (s. S. 22 f.).

Kaum war die stadische Fehde niedergekämpft, als diedurch Heinrichs Willkür und Habsucht erbitterten sächsischenFürsten wiederum zu den Waffen griffen. Den äusseren Anlassdazu bot die Weimar - Orlamündesche Erbschaftsangelegenheit.Der Kaiser hatte nach dem am 13. Mai 1112 erfolgten Todedes Grafen Ulrich II. von Weimar, des letzten männlichenSprossen aus diesem Hause, die Güter desselben als erledigteReichslehen eingezogen. Der rheinische Pfalzgraf Siegfried I.von Orlamünde, Lothars Schwager, machte Ansprüche auf dasErbe, welches in Verbindung mit der Meissener Markgrafschaftdem Hause dereinst die erste Machtstellung in Thüringenverschafft hatte. Er zog alle dem Kaiser feindlichen Elementeauf seine Seite und stand bald als das Haupt eines weit ver-zweigten Bundes von Fürsten da, welchem ausser den Genanntender Graf Ludwig II. (der Springer) von Thüringen, Wiprechtd. Ä. von Groitzsch, der Bischof Reinhard von Halberstadt u. a.angehörten.

Fast zu gleicher Zeit entbrannte auch der Kampf mit derKirche aufs Neue. Papst Paschalis n. hatte am 18. März 1112auf der im Lateran zu Rom tagenden Synode mit Zustimmungder versammelten Kirchenfürsten das dem Kaiser ertheilteInvestiturrecht, weil durch Gewalt abgezwungen, für ungültigund aufgehoben erklärt 2 ). Im September d. J. sprach eine vondem Erzbischof Guido von Vienne berufene Synode nicht alleinüber das Investiturprivileg die Nichtigkeit aus, sondern belegte

Stumpf, R. K. Nr. 3085 und Fester, Regg. d. Markgr. v. Baden u. HachbergI, 5, Nr. 27 noch für echt hielten, fabriziert, (v. Heinemann, C. d. A. I, 145,Nr. 180; Beyer, Mittelrh. Urkb. I, 481, Nr. 421; Jaffe, Dipl. quadr. 41, Nr. 32;v. Reitzenstein, Orlam. Reg. 25.) — Ueber die Fälschung vgl. Posse a. a. 0.I, 2, S. 29, Nr. 34. — l ) de Gudenus, C. d. M. I, 390: v. Mülverstedt, R. a.M. I, 350, Nr. 897; Beyer, Mittelrh. Urkb. I, 482, Nr. 422; Posse, C. d. S. r.I, 2, S. 31, Nr. 36. — 2 ) Guillelmus Malmesburg. in M. G. SS. X, 481.