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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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246 Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.

nach dem Wortlaut des Patentsso offt einer verstirbt".Aber Höchstgemelter Ihrer Churfurstl. Durchl. sonder-barer ggstr. Befelch vom 17. Aug. 1742 gab dieser Be-stimmung eine andere Deutung. Dieser Erlass lautet:

Lieber Getreuer; Uns ist höchst missfälligst zu ver-nehmen vorkommen, wie dass einige deren in hieruntigenUnseren Landen vergleidten Juden den bey Absterbeneiner Jüdinn verschuldeten Goldgl. ferner abzutragen sichneuerlicher Dingen weigeren, mithin diese ihre fugloseIntention durch die im Glaydts-Patent befindliche Wörter:So offt einer verstirbt (als welche ihrer irrigerMeinung nach nur vom Männlichen Geschlecht zu ver-stehen wären) behaupten wollen; Gleichwie aber gedachterArticulus Einer sich auff den negstvorherigen Sensumreferirt, einfolgsam auch von denen darin vermeldten Per-sohnen so wohl Mann- als Weiblichen Geschlechts zu ver-stehen ist; Also habt ihr bey Absterben eines Juden oderJüdinn ohne Unterscheid des Geschlechts euch jedesmahleneinen Goldgl. unter Straff, dass euch selbiger widrigenFalls zu Last gestellet werden solle, entrichten zu lassen,und behörend zu verrechnen. Düsseldorff den 17. Aug. 1742.

Aus Höchstgemelter Ihrer Churfurstl. Durchl.sonderbahrem gnädigstem Befelch."

Die Auffassung der Gemeinde scheint aber die rich-tige gewesen zu sein; denn in den späteren Geleitspatentenheisst es ausdrücklich:nicht zwar von dem weib-lichen, sondern lediglich von dem Männ-lichen geschlechte zu anweisung der begräbnisbezahlt werden, mithin das weibliche hievondurchaus frey seyn solle." Allmälig dehntesich die Stadt nach dieser Extension hin aus und im Jahr

1780 erging an die Gemeinde die Weisung, sich einen andernFriedhof zu suchen, da der bisherige applaniert werdenmüsse. Darauf hin petitionirte die Gemeinde d. d. 13. Aug.

1781um die erste Gnade", dass das Revier des Fried-hofesbis zum letzten Vollzug der Enklavisirung geschontbliebe." Käme die Ordnung auch hieran, so beständediezweite Gnad darin", dass der Kirchhofsdistrikt einesolche Bestimmung erhielte, wobey die Gräber nicht ver-letzt noch die Gebeyne verrückt zu werden bedürften. Denndiese Sorge sind wir den Eingangs erwähnten Gesetzen undBeyspielen zufolg unsernTodten am Vorzüglichsten schuldig-Ferner wurde um die Erlaubniss gebeten, falls die Gräbernicht sollten verschont bleiben können, die irdischen Ueber-reste der Verstorbenen nach der neuen, von der Regierungihr anzuweisenden Begräbnissstätte, überführen zu dürfen.