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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.

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In der ersten Zeit ihres Bestehens hat die Gemeindein Düsseldorf als solche eine eigene Synagoge nicht gehabt.Vielmehr hatten einzelne Gemeindemitglieder, wie z. B.Rabbiner Simson Levi 1 ) und andere in ihrem Hause dienöthigen Zimmer für ein Betlocal der Gemeinde eingeräumtund hergerichtet. Als aber die Gemeinde zahlreicher wurde,reichten die Räume nicht mehr aus, und stellte sich dasBedürfniss nach einem Bethause immer fühlbarer heraus.Es war daher ein sehr verdienstliches Unternehmen, alsder churfürstliche Hofkammer-Agent J. J. von Geldernzugleich mit seinem auf der Neusserstrasse imJahre 1712 errichteten Hause eine Synagogeerbaute. Dasselbe ging im Jahre 1772 in den Besitzdes St. Hubertusstiftes über. Spuren der Synagoge, nament-lich die jetzt zugebauten Bogen für die Wandöffnungenzwischen der Männer- und Frauenabtheilung, sind jetztnoch sichtbar. Die Urkunde, welche Johann Wilhelm überdie Erlaubniss zur Erwerbung des Platzes zur Erbauungdes Hauses, und zur Errichtung der Synagoge für JosephJacob von Gelderen d. d. 14. Juni 1712 ausstellen liess,lautete folgendermassen:

Thun Kund und fuegen Hirmit männiglichen zu wissennachdem uns hiessiger unser Hoffkammer Agent JosephJacobs Von Gelderen Vnthgst zu Ver-nehmen gegeben, wass gestalt er Vorhabens seyein Hiessiger unserer statt Extension Vor Der bergerpforthenein Hauss und Juden-Schull zu erbawen, mitgehorsambster Bitt wir Ihme zu solchem undt eine zwischenDem Borchard Vndt Ereed Dermahlen ledig liegendenDrey-Hundert sechsszehn fuess in Die länge, undt HundertDreyssig sechss fuess in Die Breite anhaltende Haussplatzsambt einiger freyheit undt Dem privilegio Dass Der-gleichen schull zu erbawen Niemanden Ihme undt seineerben ferner Verstattet werden möge zu Verleihen ggstgeruhen wolten, Dass wir solchem Vnthgste gesuch undtBitt in einem so anderen ggst statt gegeben inmassen wirHirmit undt Krafft Diesses Thun also und Dergestalt, Daser Joseph Jacobs Von geldern seine erben undt nachkommensolchen Ihm ggst ahngewiessenen platz alss Ihr äigenthumbeinhalten ewig Vndt erblich besitzen, mithin Derselb undtdass auff sothanen platz setzendes gebäu Dreyssig Nach-einander folgende Jahren a dato dass selbiges Völlig auff-geführet undt gebauet sein wirdt, Von allen Real undtpersonalen sowohl ordinarie als Extraordinarie auch gewinn-Vndt gewerbsteuren, wachten Vndt einquartirungen freysein undt bleiben, er Joseph Jacob Von gelderen Vndt

!) Vgl. S. 228.