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Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.
Gewohnt, für die Interessen und die Ruhe ihrer Glaubens-genossen einzutreten, wie es bis zur Einverleibung in diepreussischen Lande ihre Pflicht und ihr Recht war, unter-liess die jüdische Gemeinde zu Düsseldorf auch bei dieserGelegenheit nicht, bei der richtigen Behörde vorstellig zuwerden, und richtete am 5. Juni 1827 an den Staatspro-kurator Wingern ein Schreiben, in welchem unter Hinweisauf obigen Theaterzettel ausgeführt wurde, dass „die ent-stehen könnenden Folgen ernsthaft genug seien, um diegeziemende Bitte zu rechtfertigen: es möge Ew. Wohl-geboren gefallen, ein wachsames Augenmerk darauf zusetzen, dass künftig dergleichen die öffentliche Ruhe be-drohenden Ankündigungen nicht geduldet werden."
Der nächste Erfolg war allerdings nicht sehr günstig.Vielmehr kamen immer neue Verordnungen, Welche dieStellung der Juden immer mehr herabdrückten und, wie wirspäter sehen werden, auch die innere Ent Wicke-lung der Gemeinden wesentlich erschwer-ten, ja ihre ganze Existenz in hohemGrade gefährdeten. So erschien am 20. Decbr.1826 ein Ministerial-Erlass: „Nach der höheren Bestimmungsoll in Zukunft keinem Juden mehr die Niederlassung inder hiesigen Oberbürgermeisterei gestattet werden, welchernicht eine Concession des hohen Ministeriums des Innernund der Polizei beibringt. Dies gilt von allen ohne Aus-nahme, sowohl von denen, welche aus einem andernpreussischen Ort kommen, desgleichen vondenen, welche sich mit einer hiesigen Jüdin verheirathenund endlich von denen, welche sich schon länger, jedochnur auf den Grund einer polizeilichen Erlaubniss zum zeit-lichen Aufenthalt hier (zum Beispiel als Handlungsdiener,Lehrlinge, Dienstboten u. s. -y.) aufgehalten haben. ImJahre 1836 wird den Juden von der Kgl. Regierung inDüsseldorf der „Verbrauch der christlichen Taufnamen"verboten. Dieser Erlass bietet noch das besondere Interesse,dass der Vorstand oder vielmehr jedes einzelne Mitglieddesselben erklärte, nicht im Stande zu sein, das in der Ver-fügung der Kgl. Regierung vom 4. Aug. enthaltene, durchkein Gesetz unterstützte Verbot den Glaubens-genossen zur Nachahmung bekannt zu machen, erstens weilsie nicht wüssten, welche Namen mit den christlichen Tauf-namen gemeint seien, besonders aber deswegen, weil dieKgl. Regierung nach ihren wiederholten Verfügungen dieDüsseldorfer Juden als eine Gemeinde nicht anerkennen,und auch ihre religiösen Anordnungen in keiner Weiseberücksichtigen wolle. Dieses Verbot wurde erst zufolge