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Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.
wegs ergeben wie dann auch die in dem Lied bemeldte Judenin Schwobach sich gar nicht befinden; Als ergehet an alleOber- und Beamte auch Burgermeister und Räthe in Städten,Märckten und Flecken hiemit der Befehl mittelst öffent-licher Ablesung dieser Verordnung allen und jeden Unter-thanen und Einwohnern bei willkührlicher Straff anzu-befehlen, dass sie sothanes Lied, wann sie ein oder anderesExemplar annoch in Händen hätten und noch bekommenwürden, weder public machen noch davon reden, nochsolches absingen sondern vielmehr sofort zu denen Ober-und Ämtern ohnverlangt bringen, und diejenige so sothanesLied absingen propaliren und verkauften werden, anzeigensollen, welche sodann zu examiniren auch der Erfolg davonanzuzeigen ist, damit diese zu der wohlverdienten Straffgezogen werden können: Nebst deme sollen auch alle undjede Unterthanen und Einwohner dieses Fürstenthumsderentwegen denen Juden nicht den geringsten Vorwurffthun noch an selbige Gewalt und Hand anlegen, widrigen-falls aber nachdrücklicher Straffe gewärtig seyn. Wornachsich jeder zu achten wissen wird. Signatum unter hie- vor-gedruckt-Hoch-Fürstl. Hof-Raths-Canzley-Insiegel."
Die Bedeutung und Gefahr solcher Umtriebe wurdevon der Behörde voll und ganz anerkannt. Das geht ausder an obigen Erlass anknüpfenden Bitte an die Behördenanderer Länder hervor. „Alss wird der Wahrheit zu Steuerauch gegen ausswärtige Orte ein solches nicht nur kräftigstattestiret sondern auch eine jede Obrigkeit, welche hier-unter imploriret wird, gegen die hier wieder handelnde dennöthig obrigkeitl. Ernst zu Abstellung dieser auch denChristen höchst schädlichen Ärgernuss vorkehren zu lassen,welches von hiesigen Orts wegen bey sich ergebenden Occasio-nen gebührend solle reciprociret werden. Dessen zur UrkundVom hiesigen Stattrichter, AmtsBurgermeister und Rathswegen ein solches unterschrieben und dero auch gemeinerStadt kleiner Insiegel anvorgedrucket werden. Schwobach8 July Anno 1729. Sr. Hochfürstl. Durchl. zu Branden-burg Onoldsbach, der Zeit Verordneter Stattrichter."
Eine gleiche Auffassung von solchen gegen die Judengeschleuderten Anklagen und von deren Gemeingefähr-lichkeit bekundete später die jüdische Gemeinde zu Düssel-dorf in einem von ihr am 6. Febr. 1838 an das Kgl. Ober-präsidium zu Coblenz gerichteten Schreiben, welches auchwegen seines sonstigen Inhalts und namentlich der Er-wähnung der vermuthlichen Folgen der Entfernung desErzbischofes Freiherrn von Droste allgemeineres Interessein Anspruch nimmt. Dieses Schreiben lautet: