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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.

Wahl des Vorstandes;

Bericht der Rechnungsrevisoren;

Wahl derselben;

Einschätzung des Vermögens behufs Feststellung der

zu entrichtenden Steuern;Prüfung resp. Bestätigung früherer Beschlüsse;

nöthigenfallsWahl des Oberrabbiners und Feststellung des Vertrages;Bauten und andere Gemeinde-Angelegenheiten.

Besonders wurden die Bestimmungen des jedesmaligenmeistens gleichlautend abgefassten Schutzbriefes nach-drücklichst eingeschärft und zur Nachachtung empfohlen.Durch den Geleits-Brief war den Juden die selbstständigeVerwaltung ihrer inneren Angelegenheiten gewährleistetworden;Alle und jede unqualificirte Subjekten so sichum gehabung des freyen geleites oder um das OberVor-gängersamt und andere officia bei unserem Hoflager an-melden, werden de piano ab- und zu der Judenschaft fortzeitlichen Vorgänger und Vorsteher hin Verwiesen." Wiesehr die Gemeinde darauf bedacht war, die Bestimmungender Geleits-Concession zu respectiren und jede Belästigungdes Kurfürsten zu vermeiden, geht aus einem schon 1698gefassten und dann regelmässig in den Gemeinde-Ver-sammlungen wiederholten Beschlüsse hervor, nach welchemJeder, der gegen obige Bestimmung sich um ein Ober-Vor-gänger-Amt bei der Behörde bewürbe, in eine sofort zuerlegende Strafe von 1000 Goldgulden für den Kurfürstenverfallen sein sollte,ohne in die Jurisdiktion und dasInteresse des Kurfürsten im Geringsten einzugreifen."Dadurch wollte man zugleich Spaltungen und Streitigkeitenin der Gemeinde vorbeugen. Aus demselben Grunde ver-pflichtete sich die Gemeinde, mit der durch die Geleits-Concession gesetzlich festgestellten und durch anderweitigeRescripte näher geregelten Jurisdiction des Oberrabbinerszu begnügen und keinen andern Rechtsweg zu beschreiten.Auch auf das Privatleben bezügliche Beschlüsse wurdengefasst, und die Uebertretung derselben mit Strafe belegt.Die Lustbarkeiten sollten sich in bescheidenen Grenzenhalten, bei Hochzeiten sollten nicht mehr als 20 Personengeladen werden. Der Rabbiner sollte verpflichtet sein,Uebertretungen dem Vorstande zu melden und zur Be-strafung zu bringen. Auf die Erhaltung des Friedens unddie Vermeidung von Reibungen zwischen einzelnen Familiendesselben Ortes berechnet war die auf jedem Gemeinde-tage immer aufs Neue in Erinnerung gebrachte Bestimmung,