152 Geschickte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.
fürsten richtete: Durchlauchtigster! Eure KurfürstlicheDurchl. war so gnädig uns unter dero höchstem schützin den herzogthümern gülich und Berg eingessene Judenin rücksicht des durch die vorigjährige wasserüberschwem-mung erlittenen trangsal mit einem Tribut Nachlass mildestzu trösten, für welche wahrhaft Landesväterliche Wohlthatwir hiermit den wärmsten Dank unthägst abstatten."
„Der grundgütige Gott den wir alle verEhren, ver-leye Eurer Kurstl. Durchl. dargegen noch eine langwierigbeglückte Regierung und beloone höchstdieselbe mit demfür uns und unsere Nach Kommenschaft ewig unvergess-lichen besten Ruhm eines Fürsten, der gutthätigste Vateraller auch sogar der geringsten landes Kindern stets gewesenzu sein."
„Der nemliche Gott wird gewisslich unsere bey jedemöffentlichen religionsdienst für höchstdieselbe zu ihm auf-steigende reichenste Segenswünsche mildest erhöhren undEuere Churfürstlicher Durchlaucht sind zu holdselig undgütig dieselbe zu verschmähen, Um welche einzige Gnadwir gegenwärtig unterthänigst bitten."
ad manus Clementissimus Unthgst fussfällige Dank-sagung etc.
Wie bei diesem Anlass so hatten die Herzöge resp.Kurfürsten innerhalb der oben bezeichneten Grenzen denJuden wiederholt ihren Schutz und ihr Wohlwollen be-wiesen und ihre Bereitwilligkeit bekundet, denselben dieihnen durch die Geleitsconcession eingeräumten Rechteund die Respectirung der ihnen auf Grund des Schutz-briefes verliehenen Verfassung zu gewährleisten.
Verfassung der Gülich Bergischen Judenschaft.
Durch die Schutzbriefe wurde die Zahl der für Gülichund Berg zugelassenen Haushaltungen auf 215 festgestellt.Die in den „Pfand- und Unterherrschaften" wohnendenJuden, deren Menge nicht genau fixirt war, waren in derZahl 215 nicht mitgerechnet, unterlagen aber sonst den-selben Bestimmungen. Die gesammte Verwaltung ruhtein den Händen eines Vorstandes. Die religiösen Angelegen-heiten und gerichtlichen Entscheidungen in civilrecht-lichen Streitigkeiten zwischen Juden untereinander lagenin erster Instanz dem Oberrabbiner ob — der ebenso wiedie Verwaltung seinen Sitz in Düsseldorf hatte. Gewähltwurden diese Organe durch die
General-Versammlung der Gemeinde.
So oft es nöthig war, versammelte sich die gesammteJudenschaft zu gemeinsamen Berathungen über allgemeine