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Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.
Geschichte der Juden in den Herzogtümern Jülich-Bergund des später errichteten Grossherzogthums Berg.
Das Recht der Juden, in den bergischen Landen zuwohnen, ist noch nicht sehr alt. Die im Jahre 1608 bei Bern-hard Buyss erschienene Polizei-Ordnung für Jülich, Cleve,Berg enthält noch die Verordnung: „Es sollen in vnsernFurstenthumben vnd Landen, wie gleichfalls bei den Vnder-herligkeiten, oder denen orten, so in gemeinschafft mitvns sitzen, auch bei vnsern Lehen vnd Schirmbs verwandten,keine Juden, so nit nach Christlicher Ordnung getaufft,gestattet, auffgehalten oder vergleitet werden, bei Ver-meidung straff vnd peen."
Der älteste aufgefundene Schutzbrief datirt vomJahre 1689.
Die Erlaubniss, in den bergischen Landen wohnenzu dürfen, wurde den Juden von den jedesmaligen Regentenin Form eines Schutzbriefes ertheilt, der in der Regel auf16 Jahre ausgestellt und dann immer wieder auf die gleicheDauer verlängert wurde. Für die jedesmalige Erneuerungeiner solchen Geleitsconcession war die Summe von 10 000Gulden „als zum trockenen wein-Kauf, wie auch erkennt-lichkeit, oder Kronensteuer in einer unzertheilten Summein der landrhentenmeisterei in Düsseldorf baar zu erlegen,annebens zum Jährlichen Tribut vier Tausent quartalitermit eintausent Gulden court. zur Hof-Kammer richtigeinzuliefern." Ausser diesem „Tribut" hatten die Judenauch noch die sonstigen allgemeinen und lokalen Steuernzu entrichten, vor allem die Gewinn- und Gewerbesteuer,welche jedoch pro Kopf nicht höher als nach dem Ertragevon 3 Morgen Ackerland berechnet werden durfte, für welcheaber ebenso wie die Kronen- und Tributsteuer die gesammteverglaydete Judenschaft solidarisch haftbar war, in der Weise,dass der etwaige durch Vermögensverfall, Wegzug oderAbleben Einzelner entstandene Ausfall auf die Uebrigenzu repartiren war. Alle diese Abgaben hatten gegenüberandern Forderungen seitens der Lokalbehörden oder vonPrivatleuten das Vorzugsrecht. Ein diesbezüglicher „AussHochstgem. Ihrer Kurfürstl. Durchl. gnädigsten befehl(gez. Fhr. v. Blankart) an Richtern in Sohlingen" d. d.Düsseldorf 24 Mertz 1781 lautet: „C. T. C. Lieber getreuer,Wir schliessen euch eine abschritt der uns von Seiten Vor-gänger und Vorsteheren der gemeinen gülich und bergischenJudenschaft Contra Salomon Leyser übergebner anzeig mitdem ggsten befehl hiebey, dass ihr pto. des triebuts rück-