64 Zur Verfassungsgeschichte der Stadt Düsseldorf.
barschaft einreichen, welche „in Schul und Katechismuszu gehen schuldig" sind. Das Armenwesen und die Kranken-pflege gehörten ebenfalls zu dem Geschäftskreis des Raths.Die Stadtmüller mussten auf städtische Kosten zu Ostern,Pfingsten und Weihnachten eine gewisse Quantität Getreidefür die Armen verbacken; die Stadtkasse bewilligte denArmen zeitweise Almosen in Geld und Lebensmitteln. DenKranken, für welche besonders das durch den Wohlthätig-keitssinn der Bürger mit Stiftungen reich ausgestatteteGasthaus oder Hospital sorgte, wurde unentgeltlich ärztlicheHülfe und Medizin gewährt. Für die Aufgaben der Gesund-heitspolizei hatte der Rath stets ein wachsames Auge; alsdie Pest in der Nachbarschaft auftrat, liess er Vorschlägeüber die Absperrung der Strassen mittels Ketten und Gatterausarbeiten.
Endlich mag noch darauf hingewiesen werden, dassdem Rathe, theilweise unter Mitwirkung des Landesherrn,für alle diese Zweige der städtischen Verwaltung auch dieautonome Gesetzgebungsgewalt zustand. An der Spitzeder gleichfalls dem Rath zustehenden, und sich hauptsäch-lich in dem Besteuerungsrecht der Bürger äussernden Finanz-gewalt stand der Stadtrentmeister, welcher aus den Raths»mitgliedern gewählt wurde.