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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Politische Geschichte Düsseldorfs.

umhin, die Gesammtgeschichte des bergischen Landesund seiner Fürsten dem Leser übersichtlich vorzuführen,allerdings mit besonderer Hervorhebung der Düsseldorfunmittelbar berührenden Begebenheiten. Er muss dabeiauch die Geschichte des Landes vor dem Jahre 1288 inseine Darstellung aufnehmen. Der Schlusspunkt der Er-zählung ergiebt sich von selbst mit dem Jahre 1814, derEinverleibung in den preussischen Staat. Denn der An-theil, welchen Düsseldorf seitdem an der politischen Ent-wicklung dieses Staates genommen hat, entzieht sichfür jetzt noch der objectiven historischen Betrachtung.

Um aber zu verstehen, wie sich das bergische Landals ein besonderes Staatswesen innerhalb des deutschenReiches bilden konnte, müssen wir bis auf den Ursprungdieses Reiches zurückgreifen. Bekanntlich ist dasselbeim 9. Jahrhundert unserer Zeitrechnung aus dem fränki-schen, von Karl dem Grossen geschaffenen Weltreichehervorgegangen. Von der damaligen Verfassung undVerwaltung des Landes vermögen wir mit Hülfe dererhaltenen Urkunden ein wenigstens im Grossen undGanzen richtiges Bild zu entwerfen.

Die Verwaltung des fränkischen Reiches beruhte darauf,dass das ganze Land in Gaue eingetheilt war. Der Gauentsprach nach Umfang und Bedeutung ungefähr demheutigen Kreise. An seiner Spitze stand der Gaugraf,ursprünglich ein blosser Beamter; unter Karl dem Grossenbegann jedoch bereits dieses Amt und die damit ver-bundene Ausstattung an Grundbesitz in bestimmten Fa-milien erblich zu werden. Die Befugnisse des Grafenbestanden wesentlich darin, dass er im Namen des KönigsGericht hielt, für die Vollstreckung der Strafen sorgte,überhaupt Frieden und Recht schirmte, in Kriegszeitenaber die Wehrpflichtigen des Gaues zusammenberief unddem Heere zuführte. Er vereinigte also in seiner Personalle Civil- und Militärgewalt.

Das Grafenamt nun wurde, wie gesagt, im Laufe derZeit in bestimmten Familien erblich und ging beim Todedes zeitigen Inhabers gleich dem Privateigenthum aufden Sohn oder nächsten Verwandten über. Es gelangferner einzelnen durch Besitz oder persönliche Eigen-schaften hervorragenden Grafen, die Hoheit über mehrereGaue zu erwerben und in gleicher Weise auf ihre Nach-kommen zu übertragen. So bildeten sich grössere untereinem Herrn vereinigte Gebiete der Ursprung derspäteren Fürstenthümer.