668 II- !• Zur Geschichte der mark. Kammer- und Kassenverwaltung. [1680, 1685.
IL Monatlich. § 1. Ein Extrakt über gang- und ungangbareGefälle, die öfters einzukommen pflegen, zur Kammer einzuschicken. —§ 2. Item ein Extrakt vom eingehobenen Land- und Wasserzoll. —§ 3. Ein Holzverzeichnis, so geschlagen und verkauft worden vomOberförster. — 4) Item einen Extrakt des geschossenen und gefangenenWildprets. — 5) Das Viehregister zur Kammer einzusenden. — 6) EinExtrakt, was aus fliefsenden und stehenden Wässern an Fischen ein-genommen. — 1) Extrakt, welchen die Salzfaktorn zur Kammer ein-schicken sollen.
III. Quartaliter. § I. Soll zur Kammer ein Extrakt geschieketwerden, was ausgedroschen, davon ausgegeben und Überschufs sei. —2. Ist zur Kammer einzusenden das Viehregister. — § 3. Mufs inden Ämbtern das Vieh durch jemand aus der Kammer gezähletwerden. — 4) Hat der Landrentmeister vom Kanzleisekretario einsummarisches Verzeichnis über die diktierte Kanzleistraffen ab-zusenden. — 5) Ist in der Kammer ein Überschlag der Einnahmeund Ausgabe zu verfertigen. — 6) Soll jedes Ambt einen Extraktüber die unbeständigen Nutzungen einschicken. — 7) Verfertiget derLandrentmeistcr eine Tabell aller Ambter Einnahmen und Ausgabenaus den eingesandten Wochen und Monatszettuln. — 8) ungleichemauch über die Ausgabe. — 9) Sollen der Diener und Beambten Salariaentrichtet werden. — 10) Wird Relation an S. K. D. von jedesmaligemZustande der Intraden und darauf gewiesenen Ausgaben unterthänigst.eingeschickt.
IV. Alle halbe Jahr. § 1. Müssen die Beambten ein Verzeichnisderer Personen, so Dienstgeld geben samt Spezifikation ihrer Dienst-pferd und Zugochsen 14 Tage für dem Dienstgeldes Termin zurKammer einschicken. — 2) Wird zur Herbst- und FrühlingszeitFischerei gehalten, wozu jemand aus der Kammer zu verordnen, dersolcher beiwohne. — 3) Müssen die Beambten eine tüchtige Fisch-rechnung halten und eine Spezifikation über die Besatzung der Teicheverfassen und einsenden. — 4) Und zugleich die Beschaffenheit derTeiche, so sich selbst besetzen, berichten. — 5) Wann Wollenschurgehalten wird, soll derselben gleichergestalt jemand aus der Rent-kammer beiwohnen. — 6) Werden visitationes der Ambter undKammergüter gehalten.
V. Erntezeit. § 1. Müssen alle Ambter einen richtigen Extraktdes Jahrwuchses einsenden. — 2) Imgleichem ein Verzeichnis desWiesenwachses und Haltung der Kerbhölzer. — 3) Läl'st die Kammerin jeglichem Ambte einen Trobdrusch verrichten.