662 II. 1. Zur Geschichte der mark. Kammer- und Kassenverwaltung. [1670,1671.
welche ohne das mit ihm in Gnaden zufrieden und solchen Verdachtauf ihn nicht haben, gnädigst gewollet, dafs dieser Sache halber weitersnichts urgieret werden sollte, injungieren ihnen vielmehr ernstlich,dafs sie hinfüro dero Dienst einmütig fortsetzen und an diese Streitig-keiten, als wären sie nie gewesen, nicht mehr gedenken sollen, undsoll der Battier dem von Canstein als seinem vorgesetztem Präsidentenallen gebührenden Respekt erweisen, der von Canstein hingegen ihnauch als einen kurfürstlichen Amtskammerrat traktieren.
71.
Kurfürstliche Bestallung für Joachim 1 Ernst von Grumhkow als
Amtskammerrat. Dat. Kölln a. d. Spree 12. [22.] April 1671.
Konzept gez. Canstein. R. 9. C 1 b 1.
[Ernennung. 1) Allgemeine Funktionen. 2) Amter-Rechnungen.3) Hofstaat. 4) Verbesserung der Einkünfte, insbesondere auf den Do-mänen. 5) Stellung im Kollegium. 6) Allgemeine Kammerverwaltung.Besoldung. Gnadenversprechen.]
Wir Fridrich Wilhelm . . . Thun kund und bekennen hiemitgegen männiglich, dafs wir unsere bisherigen Kapitän unterm Donau-ischen Regiment und L. G. Johann Ernst von Grumbkow wegenseiner uns gerühmten guten Qualitäten, sonderlichen Inklination zumHauswesen, auch darin bereits erlangeten guten Wissenschaft undErfahrung nunmehr bei unser Ambtskammer allhie als Ainbtskainmer-rat bestellet und dergestalt in Dienst genommen, dafs er uns zuvordes [sie] wie bishero ferner gehorsam, getreu und gewärtig sein, unsernNutzen suchen und befordern, Schaden aber und Nachteil warnenund verhüten, insonderheit aber nach Inhalt unserer Kammerordnung,als uf welche er hiemit verwiesen sein soll, so oft es anbefohlen,die Notdurft erfordern, auch was ihm sonst ufgetragen, es zu lassenwird zu wenigsten alle Jahr nebst andern unsern Ambtskammer-räten einmal die sämbtlichen Ambter, verarendierte und unver-arendierte visitieren und dahin sehen soll, dafs mit der Administrationaller Orten gehörigermafsen verfahren, dabei aller Unterschleif, Un-fleifs und Betrug, auch Betruckung der Unterthanen, es sei von wemes wolle, gewehret, der Ambts- und allen andern Ordnungen, zugleichauch eines jeden Bestallung nachgelebet und dahieher, was schon vonuns oder unser Ambtskammer anbefohlen und verordnet worden, oder
Im Original wahrscheinlich Johann.