Druckschrift 
1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
Seite
638
Einzelbild herunterladen
 

638 II. 1. Zur Geschichte der mark. Kammer- und Kassenverwaltung. [1643.

der Kammer täglichen gestellen und berührte Tagezettul ingesambtdurchsehen mügen.

Und soll er bei diesen allen über unsern Kammer-, Hof-, Küch-,Keller-, Silberkammer- und andern aufgesetzten Ordnungen, wie dieitzo seind oder wir dieselbe inskünftige verändern und verbessernlassen werden, halten, dawider nichts handeln noch jemanden, er seiauch, wer er wolle, zu handeln gestatten, sondern daran sein, dafsdenselben von männiglichen nachgelebt und die, so sich dawider zuhandien unterfangen, ohn Nachsehen darüber gebührlich bestraftwerden.

Fiele denn aber bei diesen allen etwas vor, so er vor sich nebstunsern Kammerräten und Kamniermeister allein der auf ihnen haben-den Wichtigkeit halber zu expedieren Bedenken trüge, so soll uns erdasselbe referieren und unsere gnädigste Verordnung darüber iuUnterthänigkeit gewärtig sein.

Wir wollen auch, dafs er über unsern Hofrentmeistern (welcherohne seine Bewilligung nicht einen Heller auszahlen soll), Registratornin der Ambtskanimer und andern darinnen bestallte Sekretarien undKammerschreiber die Inspektion und Aufsicht habe und sie dahinweise und halte, dafs ein jeder dasjenige, wozu er bestallt und ver-ordnet, mit gebührenden, getreuen Fleifs expediere und verrichte.

Damit er auch mit diesen allen desto bafs fortkommen und umbso viel mehr das nützlichste und beste anordnen könne, soll er sichdie in unser Kammer vorhandene Akta, Rechnungen und andern Ur-kunden, soviel ihm der vorfallenden Geschäfte halber müglich, reichenlassen und dieselbe verlesen und ihm bekannt machen; insonderheitund zuforderst soll er dahin sehen, dafs aus allen unsern Ämbterndies- und jenseit der Oder nicht allein alle Quartal die Auszüge, wieauch auf Trinitatis jährlich die geschlossene Ambtsrechnungen versiegeltin unsere Ambtskanimer eingeschickt, sondern dafs sie auch förder-lichst abgehört und -genommen werden und nicht mehr von Jahrenzu Jahren also aufwachsen mögen. Und soll er solchen Abhörungender Rechnungen unserenthalben mit beiwohnen und inhalts unsei'sonderbaren hierüber vorhandenen Instruktion darinnen verfahren.

Ingleichen und nicht weiniger soll,ihm auch hiemit die Aufsichtüber unsere Ämbter und Visitation derselben befohlen sein, also daiser auf die Beambten gute acht gebe, wie sie mit unsern Einnahme»)den Ackerbau, Viehzucht, Erhaltung und Reparierung der nötigen Ge-bäude und sonsten allenthalben gebahren, und hiebei zumal daran!sehe, dafs wir an unsern Einnahmen nicht verkürzet und was unsnachteilig, abgestellet, hergegen aber alle mügliche Besserung, wie sie