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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
Seite
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Nr. 57. Ämter- und Hofrentei-Einnahmc. Nr. 58. Organisation. 619

58.

Kurfürstliche Verordnung über die Organisation der Amtskammer,der Hofstaatsverwaltung und der Hofrentei. 0. D. 1

Mundum ohne Unterschrift. R. 9. C 2.

[Notwendigkeit einer Neuordnung der Kammerverwaltung. Zu-sammensetzung der Amtskammer. Funktionen. Die Sekretäre. Hofver-waltung. Zusammensetzung. Funktionen. Hofrentei. Besetzung,Kompetenz.]

. . . Wir Johann Sigisniund . . . geben hiermit allen denen, dieln (lieser unser Ordnung begriffen, gnädiglichen zu vernehmen: Nach-dem wir zwar unsers teils lieberes nit gesehen, denn dafs beiUnser kurfürstlichen Regierung, die wir nunmehr durch Gottesgnädige Verleihung in das achte Jahr gefrieret, dasjenige, was zugueter, beständiger Ordnung erspriefslicher, bei unserm Hofwesen allhierZu Kölln an der Spree zu Werk gerichtet werden mögen, so hat dochsolches bis dahero. weil wir anfangs uns in unsern Lande Preufsene twas lange aufgehalten, hernacher auch vielfältige Reisen vorrichtetUn d andere, langwierige, grofse Zusammenkünfte erheischender Not-durft in und aufser unsers Hoflagers halten müssen, nit geschehen°nnen, sondern alles zu unsern merklichen, grofsen Schaden ersitzenheben, dahero wir auch unsere Ungelegenheit und Vorderb nunmehr""t ziemblicher Bekümmernis Selbsten erfahren und inne worden. Und0 wir wohldahero bewogen worden, kurz für diesen, durch unsere vornehmettate und Diener unser Hoffwesen einziehen und unnötige Diener ab-schaffen, zugleich auch allerhand nutzliche Ordnungen, wie es mit der^Peisung allhier bei Hofe und allerhand Vorrichtung in Euch, Keller,kdberkamnier und Futterbodemb auch mit Ausgebung des Kostgeldes, in-^'eichen mit Abnehmung der Tage- und Wochrechnung gehalten,0 auch wie aufserhalb Hofflagers, do wir jedesmals sein möchten,n vorgesetzten allen gelebt und vorfahren werden solle, verfassen,fertigen und mit unserer eigenen Hand vollnzogen, unsern Offizierend Dienern übergeben lassen, so haben wir doch bei uns befunden,als obgesagtes alles seinen gebührlichen Effekt und insonderheit auche dasjennige. wozu es von uns angesehen und gemeint, erreichener in beständiger Vorfassung verbleiben kann, wofern der fleifsigen«Sicht halber nit sonderbare Anordnung gemacht wird.

Zu dem haben wir auch dieses bei uns erwogen, wenn gleich

obl fies alles angestaltermafsen gebürlichen hernach gienge, dafs solches

lei n es auch nit thuen, unsere habende Ungelegenheit aufheben und

J^r gewünschtes Aufnehmen allerdings befordern würde, do nit

^i"e alte Arehivbezeicbnung lautet:Kammerordnung von 1615."