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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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608
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608 I. 2. Zur Geschichte der Centralkassen etc. [1702.

156.Ob er nicht vielmehr alle königlichen Kassen in desordreund Konfusion geraten lassen, indem er die Rechnungen nichtallein zu rechter Zeit nicht abgenommen, sondern auch dieNegligentes nicht angezeiget.Aufser den dreien vorgedachten Kassen hätte er sich keiner an-genommen, sondern, soviel als ihm müglich gewesen, dahin gesehen,dafs die Hoff- und Ambtskammer das ihrige gethan, die Negligenteshabe er und in specie Vietorn angezeiget, welches Sr. KöniglichenMajestät beiwohnen würde.

157.Ob nicht bei verspüreter solcher groi'sen Konfusion ein ge-wisses Kollegium zu den Finanz- und Domänensachen an-geordnet worden, so man die Hoffkammer genennt.Ja, gleich anfangs der königlichen glorwürdigsten Regierung,nicht eben wegen verspürter Konfusion, sondern zu Beobachtung allerDomänen- und Rechnungssachen in allen königlichen Landen angestelletworden.

158.Ob er nicht selbsten dazu geraten.Ja.

159.Ob dem gedachten Kollegio zu seiner Verrichtung einegewisse Instruktion vorgeschrieben worden.Der Hoffkammerpräsident Freiherr von Knyphausen würde seinesBehaltens davor gesorget haben, wie er dann alle dergleichen Sachenin pleno vorgetragen.

160.Ob er nicht die Schuld aller Konfusion von sich ab undauf obgedaehtes Kollegium zu wälzen gesuchet.Nichts, als was sie haben verantworten sollen.

161.Ob nicht vielmehr in facto war, dafs er diesem Kollegiokeiner einzigen Kassen Disposition gelassen und er also g e ~stehen müsse, dafs er davor hafte und allein responsable sei.Negatur per totum.

162.Ob er nicht gestehen müsse, dafs er der Hoffkammer mehrnicht, als blofs und allein die Rechnungen aus denen Kammernin den königlichen Provinzen heimbgestellet, mit Post-, Salz-