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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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600 I. 2. Zur Geschichte der Centralkassen etc. [1698.

Zeit zu Zeit, dafs andere Anstalt gemachet werden möchte, unter-tänigst erinnert hat, derowegen er sich auch in keine Verantwortungeinlassen kann.

Es soll aber dennoch aus unterthänigstem Respekt, was ihme vonder Sache beiwohnet, vorgestellet werden.

1) Im Anfang des Punkts wird gesetzet, dafs alle Kassen erschöpfetund mit Schulden beladen sein, und dafs man die Besoldungspensionen,Donativen hette einziehen und unterlassen sollen.

2) Beklagter sei zu fazil gewesen in Engagierung der kurfürst-lichen Domänen, die beschehene Negotiation der Leibrente sei schädlich-

3) Beklagter habe nicht konsentieren wollen in verschiedeneMittel, die zur Hoffstadt vorgeschlagen worden sein, daliero seien dieKonfusionen erfolget."

Was das 1., die Erschöpfung der Kassen betrifft, so hat manschon in den vorigen Artickeln die Maxime gehabt, alles general zusetzen, umb die Klage zu vergröfsern, welches auch alliier ge-sehiehet, und werden die spezialia es geben und dabei sonderlicherwogen werden müssen, ob nicht viele impensae utiles darunterstecken.

Was aber die Einziehung der Besoldung etc. betrifft, welches eineReduktion hat abgeben sollen, so ist in währendem Kriege nicht dar-auf getrieben worden, damit man, wann die Sache einmal angefangen,derselben ohne Interruption obliegen könnte und es nicht etwa damit,wie fast mit allen Reduktionen, deren sieder 35 Jahren, dafs Be-klagter bei Hoffe ist, sehr viele gemacht worden, ergehen möchte,welche allemal dahin ausgeschlagen sein, dafs einigen geringen einweniges abgezogen, andern aber ein weit mehrers, als man abgezogenwieder beigeleget worden ist.

Ad 2. Die Versetzung der kurfürstlichen Domänen ist allemalin dem Geheimen Rat resolvieret, und ist dergleichen niemalen ge-schehen, als zu dem Militäretat und zu der Marine; durch dieseVerpfändung und richtige Einhaltung dessen, so dabei versprochenworden, ist Sr. K. D. Kredit dergestalt grofs geworden und gewachsen,dafs, da man vorhin kein Geld in Holland negotiieren können, essieder dem nicht daran fehlen kann, wann nur nichts, was den Kreditwieder niederschlagen kann, vorgenommen wird. Dafs nun etwa einerdes Beklagten Fazilität diese Negoziationen, und nicht der höchstenNotwendigkeit zugeschrieben gehabt, darf keiner Verantwortung, davonBeklagtem nichts darunter vorhaupts geschehen ist, und wann der-jenige, so solche Erinnerung gethan, sich nennen wird, soll ihme als-dann gebührend darauf geantwortet werden.