494 I. 2. Zur Geschichte der Centralkassen etc. [1683, 1684.
auch 1680 gemachten Hofstattsestaten nicht vollkömmlich nachgelebetworden, auch unterschiedliche von unseren Bedienten aus den Hof-stattsmitteln bezahlet, welche füglicher aus der Hoffrentei oder Kriegs-kassa, hingegen auch viele aus der Hoffrentei oder Kriegskassa, welchebillig aus den Hoffstattsmitteln hätten sollen bezahlet werden, wirauch wahrgenommen, dafs es unserer Hoffstatt viel zuträglicher seinwerde, wann alle Deputatstücke die Kleider-, Logement-, Neujahrs-und Kostgelder in eine Summe geschlagen würden, als haben wir zuRemidierung [sie] der bishero eingeschlichenen Unordnungund gänzlicherAbstellung derselben gnädigst entschlossen, einen neuen Hoffstatts-estat abfassen zu lassen und darin zu verfügen, was ein jeder unsererHoffbedienten aus unsern Hoffstattsmitteln an Besoldung anstatt derKostgelder sowohl für sich als seine Diener, an Kleider-, Logement-,Neujahrs- und andern Geldern, item wegen der bishero genossenenDeputatstücke vom Mühlenhoffe, aus unserer Hoftküche, Keller, undSilberkammer und an Futterkorn, auch Hoffstatts-Brennholz oder der-gleichen mehr, eins für alles jährlich an einer Summe haben, dannauch weme das Futterkorn ferner in granis gereichet und wer wirk-lich die Hoffkleidung geniefsen soll.
Und gleich wie wir gnädigst verordnet haben, dafs diese neueHoffstatts-Verfassung von Reminiscere dieses 1683. Jahres ihren An-fang nehme, so befehlen wir unserm Würcklichen Geheimen Rat undGeneralkriegskommissario dem von Grumbko und welchem wir hier-nächst die Hoffstattsdirektion anvertrauen werden, auch unserm Alt-märkischen Quartal-Gerichtsrat und designierten Hoffrentmeister Kon-rad Barthold Stillen, hierüber festiglich zu halten und sich darnachzu richten, wie wir dann auch unserm Oberhoffmarschall, Schlois-hauptmann, Oberschenken und demjenigen von der Ambtskaminer,welchem wir im Hoffstattswesen ein und anders specialiter kom-mittieret, gnädigst befohlen haben, damit nach Anleitung dieser unsererernstlichen Verordnung niemand über dessen hierin determiniertenGehalt etwas an Deputat oder sonsten, unter was Namen oder Titules prätendieret werden möchte, abgefolget werde. Sollten aber einigewider dieser unserer gnädigsten Verordnung sich unternehmen, sowollen wir nicht allein solches gebührend zu ahnden wissen, sonder»es soll ihnen von ihrem baren Gehalt sofort abgezogen worden. H a 'fern auch wider bessere Zuversicht ein und andere sich unterstehen*hierwider einige anderweitige Verordnung zu erschleichen, so soll die-selbe von keinen Kräften sein und derselben impune nicht nachgelebet,sondern der Sachen wahre Beschaffenheit uns zuförderst berichtet und