Nr. 1. Instruktion Cansteins. 393
unterthänigst vorzulegen, auch daneben mit allem Fleifs dahin sehen,dafs auch von denselben nichts, als auf unsere Assignationen aus-gezahlt werden möge, wie sie denn hiermit befehligt sein sollen,ihm solche Extrakte alle Quartal richtig einzuliefern. Wobei abersonderlich darauf fleifsige Achtung wird gegeben werden müssen, dafs,wenn etwas von obgedachten Dreien bezahlet würde, so doch aus an-derem Ort geschehen soll, die Quittungen allemal dahin remittieret undalso alles in guter Richtigkeit gehalten werde. "Wie in allen unsernLanden soviel Ämpter und Güter verpfändet, solches ist mehr dennzuviel bekannt, dieweil auf deren Administration und ob die Pfands-einhaber über die Schranken der Verschreibungen schreiten, und zurechter Zeit richtige Abrechnungen mit den Pfandseinhabern gehaltenVerden, diejenige auch, welchen die Pfände nur auf gewisse Jahreverschrieben, solche zu rechter Zeit abtreten, wenig gesehen wird, sosoll er ihm dieses, als woran am meisten gelegen, aufs fleifsigste be-fohlen sein lassen und sich zu dem Ende aus allen Landen richtigeSpezifikation aller verschriebenen Stücke schicken lassen und die Ver-Schreibungen darauf fleifsig examinieren,
[9] Als wir auch bishero verspüret, dafs uns darunter nicht wenigSchadens zugewachsen, dafs fast niemand auf die Inventaria derjenigenMeublen, so in unsern verschiedenen Residentien geschaffen und vor-handen, gebührende Achtung gegeben, so wollen wir ihm, mehrgedachtendem von Canstein, auch in diesem Stück die Direktion aufgetragenhaben. Und würde sich derselbe von denjenigen Bedienten jedesyrts, denen die Verwahrung solcher Meublen anvertraut, sich fleifsig^formieren und davon gebührende Rechenschaft geben lassen, nachdiesem aber es dahin verfügen, damit alles in guter Acht gehalten,an niemanden verliehen, noch weniger ohne unsern expressen Be-iehlich abhändig gemacht werden möge. Gleichmäfsig Sorgfalt hat erau ch zu tragen, wenn von uns eine Gesandtschaft verschicket werden"■Mus, damit von derselben nicht allein richtige Rechnung von ihrenen >pfangenen Reise- und Zehrungskosten abgeleget, sondern auch dieKarretten und Pferde, wie auch, was sonsten von denen Legations-geldern an Meublen,. auch was sonsten zur Notdurft von ihnen er-laufet werden müssen, richtig werde ausgeliefert, und die GesandtenP r o debitoribus angeschrieben werden, bis deren richtige RechnungUn d Auslieferung geschehen. Und damit solches desto besser in Achtgenommen werden möge, so sollen die Gesandte allemal schuldig sein,lnr e Quittung über die empfangenen Gelder unserm Hoffrentmeister^ Kölln an der Spree zu geben, dieser aber seine Quittung gehörigenOrts wieder einschicken.