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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
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Fünfter Abschnitt. Die definitive Annahme des Arrendesystems (168497). 383

hat widmen können, er hat es doch auch hier nicht blofs bei einererheblichen Steigerung der Erträge der einzelnen Ämter bewendenlassen, sondern hat auch den Gesamtbesitzstand des kurmärkischenKammergutes vermehrt. Und was vielleicht noch mehr sagen will,unter dieser Verwaltung wurde der Domänenbestand auch nicht ver-hindert und nicht neu belastet. Für die Bedürfnisse der Kammer-Verwaltung oder vielmehr der von ihr gespeisten Hof- und Civilver-Waltung war die Aufnahme von Hypotheken auf die Domänen nichtMehr nötig, aber auch für den Militäretat, der sonst häufig derartigeaufserordentliche Zuschüsse gebraucht hatte, waren jetzt vorteilhaftereMittel und Wege, um Geld durch Anleihe aufzubringen, aufgefunden 1 . dieser Periode ist in der Kurmark kein Amt, kein Vorwerk ver-pfändet oder auch nur mit namhaften Beträgen dauernd belastetWorden. Schon vor Knyphausens Eintritt hatte sich folgender Brauchherausgebildet: wenn ein Privater dem Kurfürsten eine gröfsere Summeheh, so wurde wohl immer noch eine bestimmte Einnahmequelle alsUnterpfand für die Bückgabe des Kapitals bezeichnet, aber es warddamit nicht einmal eine wirkliche Hypothezierung dieses Wertobjektes,a lso etwa einer Domäne, verbunden und die Zinsen konnten auf eineSanz andere Einnahme verwiesen sein, geschweige denn, dafs manc 'as Amt oder Vorwerk dem Gläubiger ausgeliefert hätte. So warendem Obristen von Mörner, der schon im Jahre 1678 dem KurfürstenS500 Thaler geliehen hatte, die Ämter Neuendorf und Burgstall fürdie Rückgabe des Kapitals verschrieben worden, die Zinsen aberWurden auf die altmärkischen Holzgelder angewiesen 2 . Und wieWenig man sich nunmehr an derlei Anweisungen bestimmter Ausgabenau f bestimmte Einnahmen kehrte, geht daraus hervor, dafs, als nache] nigen Jahren dies Kapital zurückgezahlt wurde, ein grofser Teil wohl,Wl e ausgemacht worden war, aus den Arrendeerträgen der beiden alt 1Märkischen Ämter entnommen, die gröfsere Hälfte aber auf die Münz-emnahmen übernommen wurde 3 .

Eine andere Verminderung des unter staatlicher Verwaltungstehenden Domänenbesitzes dagegen konnte auch die Knyphausensche

1 S. Jahrbuch für Gesetzgebung etc. des deutschen Reiches XVI (1892)b - 496 ff.

2 210 Thlr., also 6 Prozent. (VerSchreibung für den Obristen zu Pferdev - Mörner vom 16. Aug. 1678.)

3 Mörner an Grote 29. Dez. 1682, die Amtskammer (Grote an der Spitze) anüß n Kurfürsten 19. Dez., der Kurfürst an die Amtskammer 22. Dez. 1683.