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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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Die Amtskammer zu Kölln und das kurmärkische Kassenwesen (164051). 155

oder ihre Vertreter, die Visitationsakten sollten dem Kurfürsten zurUnterschrift eingereicht werden. Die Amtskammer sollte also imwesentlichen zuständig sein für die Überwachung der dem Kurfürstenzur Verfügung stehenden Einnahmequellen und für das Rechnungs-wesen der Ämter.

Die Disposition über die in der Hauptsache dem Hofe und dermit ihm zu einer unlöslichen Einheit verbundenen Centralverwaltungzufliefsenden Ausgaben ward einer besonderen Behörde, den zu denllofhaltungssachen deputierten Eilten, vorbehalten, deren Dienst-anweisung in derselben Verordnung enthalten war. Zu ihnen gehörtendie Vorstände der Hofhaltung, der Schlofshauptmann, der Küchen-meister und der Oberschenk, ferner der Hauptmann der beiden Ber-liner mit dem Schlofs und der Hofhaltung in unmittelbarem Connexstehenden Domänenämter Müllenhof und Müllenbeck, endlich zweiSekretäre und ein Amtskammerschreiber. Die beiden Behörden warenmithin sachlich und persönlich völlig von einander geschieden, eineTrennung, die den Geschäften nur zu Gute kommen konnte.

Als dritte Kammerbehörde endlich sollte die Hofrentei fungieren.Auch sie ward völlig selbständig neben die anderen beiden Kollegiengestellt, nur ward sie mit ihnen insofern enger verknüpft, als zweiMitglieder der Amtskammer, der Präsident und einer der zu Amts-räten ernannten Hauptleute zu den drei höheren Beamten gehörte,die der Form nach zusammen mit dem eigentlichen Hofrentei-personal, dem Rentmeister und seinen beiden Schreibern, die Geschäfteerledigen sollten.

Aufgabe der Hofrentei sollte sein, die Einnahmen, die aus denZöllen, den zur Kammerverwaltung gehörigen alten Steuern, dem Alt-und Neubiergelde und allen übrigen Gefällen aufser den Domäneneinkamen, in Empfang zu nehmen und zu verrechnen. An kassen-technischen Anforderungen war geltend gemacht, dafs die Rechnungenmit denZetteln", den Einzelbelegen, verglichen und von den Hof-renteibeamten unterschrieben werden sollten; überdies wurde den Ge-heimen Räten die Abhörung der Rechnungen und ihre Vergleichungmit den früheren Registern aufgetragen, doch war ihnen freigestellt,ob sie diese Revisionen jährlich, halb- oder vierteljährlich vornehmenWollten.

Indessen waren die Kompetenzen der Hofrentei nicht auf die for-male Seite der Verwaltung, auf das Kassen- und Rechnungswesen be-