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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
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154 H. Buch. 1. Kap. Die Organisation der Verwaltung.

und so detailliert festgestellt, wie es sonst vielleicht noch lange Zeitnicht geschehen wäre 1 .

Die neue Behörde sollte sich aus fünf oberen und vier unterenBeamten zusammensetzen, jene bestehend aus einem Geheimen Batals Präsidenten 2 , zwei Amtshauptleuten und zwei Kammermeistern,die als Amtsräte fungieren sollten, diese aus zwei Sekretären, einemAmtskammerschreiber und einem Landmesser.

Von besonderen Präsidialbefugnissen war nicht die Bede, alleVorschriften der Verordnung, die sich auf die Amtsräte bezogen,waren an diese in ihrer Gesamtheit gerichtet. Auch zu einer Ein-teilung in Decernate schritt man nur an einer Stelle: die Justiz-,Polizei-, Forst-, Grenz- und Jagdsachen wurden einem bestimmtenMitgliede der Amtskammer übertragen. Die Funktionen der Sekretäre,des Schreibers und des Landmessers, die dem Präsidenten wie denAmtsräten gleichmäfsig untergeordnet wurden, waren dagegen genaufestgesetzt, die Einrichtung einer Begistratur war vorgesehen.

Zur Kompetenz der Behörde sollte in erster Linie gehören dieKorrespondenz mit den Ämtern in Haushaltungssachen und deren Be-aufsichtigung, über die eingehende Anordnungen getroffen waren, so-dann die Justiz und Polizei der Ämter, weiter die Jagd- und Forst-sachen, die, soweit sie von gröfserer Wichtigkeit waren, in Gemeinschaftmit dem Oberjägermeister erledigt werden sollten, endlich die Aufsichtüber das Münzwesen und die bestehenden Staatsindustrieen, die Sal-petersiedereien und Eisenhämmer. Die Zollsachen waren dagegennicht ihr, sondern der Hofrentei überwiesen.

Im Vordergrunde standen doch die Domänensachen, über derenBehandlung die detailliertesten Vorschriften gemacht waren. DieAmtskammer sollte die damals vielfach rückständigen jährlichenAmtsrechnungen einfordern, die darin befindlichen Mängel zu Protokollnehmen und Generalextrakte daraus anfertigen. Alle in einzelnenÄmtern bestehenden Ordnungen Amtsinstruktionen, Haus-, Schäfer-,Fischer- und Weinmeisterordnungen sollten erneuert werden. JedesAmt sollte, wenn nötig, jährlich visitiert werden durch die Amtsräte

1 Kurfürstliche Verordnung über die Organisation der Amtskammer, der Hof-staatsverwaltung und der Hofrentei o. D. (1615, s. u. Akten Nr. 58).

2 Graf Lynar ist in der Urkunde so bezeichnet, unter den wirklichen GeheimenRäten dieser Zeit wird er nicht aufgeführt (s. Cosmar und Klaproth S. 315359).