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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
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142 I- Buch. 2. Kap. Centralkassen und Generaletats.

Übersichten zusammen, angefertigt worden war. Und noch dicht vordem Abschlufs seiner Verwaltung ist ein Generalpersonaletat ent-standen, der den Namen Generaletat in Wahrheit verdiente, da ernicht, wie alle früheren Aufstellungen dieser Art, auf die Beamten derResidenz beschränkt war, sondern alle Territorien umfafste 1 . Erstelltdas erste Staatshandbuch der brandenburgischen Monarchie dar.

Die wesentlichste Errungenschaft dieser Verwaltung war doch dieEinrichtung der Generalrechnungen und Generaletats 2 der Kammer-verwaltung. Sie gewährte eine im ganzen ausreichende Übersichtüber die Einnahmen und Ausgaben, sie hat auch ermöglicht es istgewifs der beste Lohn dieser Bemühungen Knyphausens gewesen,festzustellen, wie über die Mal'sen glänzend die materiellen Erfolgeseiner Verwaltung waren dafs allein in den acht Jahren von 1689bis 1697 der Reinertrag der Kammerverwaltung um 84 Prozent ge-steigert worden war 3 .

Wie jähe dann diese Verwaltung trotzdem geendet hat, ist be-kannt. Nur die mal'slose und verblendete Parteilichkeit der Warten-berg und Genossen konnte solche Verdienste verkennen und Knyp-hausen stürzen, nur weil er ein Freund des verhafsten Oberpräsidentenwar. Man hat diesen Schritt auch nicht sogleich gewagt. Fast zweiWochen vergingen nach Danckelmans Entlassung, ohne dafs überhauptetwas geschah. Dann am 7. Dezember erschien eine kurfürst-liche Verordnung, durch die eine umfassende Untersuchung des ge-samten Kassen- und Rechnungswesens der Kammerverwaltung ange-ordnet wurde. Noch wurde ein ganz harmloser Grund für dieseaufsergewöhnliche Mafsnahme angegeben der Kurfürst habe jetzt,nach Erlangung des Friedens, den Militäretat untersuchen lassen, dasGleiche solle nunmehr für den Hof- und Kamnieretat geschehenaber die Verordnung war nicht von Knyphausen, sondern von Fuchs, der,von jeher auf Danckelman eifersüchtig, sich den neuen Gewalthabern

1 Spezifikation derjenigen, welche jährlich sowohl aus den Domänen, als auchanderen kurfürstlichen Gefällen ihre Zahlung hahen, etwa Ende 1697 abgefafst(E. Danckelman ist noch mit aufgeführt). S. u. Akten Nr. 49.

2 Zwar sind, soweit die Archivalien, die mir vorgelegen haben, erkennen lassen,nur die beiden Etats von 1689 und 1696/97 erhalten, aber es ist keine Ursache,anzunehmen, dafs die dazwischenliegenden nicht angefertigt worden sind.

3 S. die nähere Berechnung Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung undVolkswirtschaft im Deutschen Reiche, herausg. von Schmoller, N. F. XVI (1892) S. 36.