142 I- Buch. 2. Kap. Centralkassen und Generaletats.
Übersichten zusammen, angefertigt worden war. Und noch dicht vordem Abschlufs seiner Verwaltung ist ein Generalpersonaletat ent-standen, der den Namen Generaletat in Wahrheit verdiente, da ernicht, wie alle früheren Aufstellungen dieser Art, auf die Beamten derResidenz beschränkt war, sondern alle Territorien umfafste 1 . Erstelltdas erste Staatshandbuch der brandenburgischen Monarchie dar.
Die wesentlichste Errungenschaft dieser Verwaltung war doch dieEinrichtung der Generalrechnungen und Generaletats 2 der Kammer-verwaltung. Sie gewährte eine im ganzen ausreichende Übersichtüber die Einnahmen und Ausgaben, sie hat auch ermöglicht — es istgewifs der beste Lohn dieser Bemühungen Knyphausens gewesen —,festzustellen, wie über die Mal'sen glänzend die materiellen Erfolgeseiner Verwaltung waren — dafs allein in den acht Jahren von 1689bis 1697 der Reinertrag der Kammerverwaltung um 84 Prozent ge-steigert worden war 3 . —
Wie jähe dann diese Verwaltung trotzdem geendet hat, ist be-kannt. Nur die mal'slose und verblendete Parteilichkeit der Warten-berg und Genossen konnte solche Verdienste verkennen und Knyp-hausen stürzen, nur weil er ein Freund des verhafsten Oberpräsidentenwar. Man hat diesen Schritt auch nicht sogleich gewagt. Fast zweiWochen vergingen nach Danckelmans Entlassung, ohne dafs überhauptetwas geschah. Dann — am 7. Dezember — erschien eine kurfürst-liche Verordnung, durch die eine umfassende Untersuchung des ge-samten Kassen- und Rechnungswesens der Kammerverwaltung ange-ordnet wurde. Noch wurde ein ganz harmloser Grund für dieseaufsergewöhnliche Mafsnahme angegeben — der Kurfürst habe jetzt,nach Erlangung des Friedens, den Militäretat untersuchen lassen, dasGleiche solle nunmehr für den Hof- und Kamnieretat geschehen —aber die Verordnung war nicht von Knyphausen, sondern von Fuchs, der,von jeher auf Danckelman eifersüchtig, sich den neuen Gewalthabern
1 Spezifikation derjenigen, welche jährlich sowohl aus den Domänen, als auchanderen kurfürstlichen Gefällen ihre Zahlung hahen, etwa Ende 1697 abgefafst(E. Danckelman ist noch mit aufgeführt). S. u. Akten Nr. 49.
2 Zwar sind, soweit die Archivalien, die mir vorgelegen haben, erkennen lassen,nur die beiden Etats von 1689 und 1696/97 erhalten, aber es ist keine Ursache,anzunehmen, dafs die dazwischenliegenden nicht angefertigt worden sind.
3 S. die nähere Berechnung Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung undVolkswirtschaft im Deutschen Reiche, herausg. von Schmoller, N. F. XVI (1892) S. 36.