96 !• Buch. 2. Kap. Contralkassen und Genoraletats.
alter Gewolinbeit von den klevischen Zöllen in natura geliefertwurden, mit einem Posten von 2000 Thalern eingesetzt.
Diese Bestimmung involvierte schon den zweiten Fortschritt, denman mit der neuen Verordnung machte — die Fixierung der Beträge.Die Hofstaatsordnung von 1673 hatte von einem Gesamtbetragevon etwa 150000 Thalern 1 nur 120 500 ganz fest angewiesen 2 ; derRest bestand aus den Erträgen von bestimmten Domänen, alsoschwankenden Summen. Jetzt aber wurden durchweg feste Beträgeangewiesen, aus den anderen Territorien ebenso wie aus der Mark.
Nur so weit schritt man noch nicht, dafs man an die Stelle dereinzelnen Ämter nun etwa die Territorialkassen gesetzt hätte. Manhielt damals — und sicher mit gutem Grunde — doch noch keineAusgabeanweisung für sicher, die nicht auf eine ganz bestimmte Ein-nahmequelle fundiert worden wäre.
Die schon früher fixierten Beiträge waren nur an einer Stelleerheblich erhöht worden; Preufsen hatte statt 44 000 nunmehr 60 000Thaler zu liefern. Dagegen war der Zuschufs der Kriegskasse um10 200 Thaler herabgesetzt und dadurch eine der Irregularitäten,die die sonst so streng durchgeführte Teilung der Steuer- undKammerkassen durchbrachen, zwar nicht völlig beseitigt, aber docheingeschränkt. Endlich hatte man die Rheinweine, die die klevischenZölle lieferten, auf 2000 statt wie früher auf 4000 Thaler geschätzt.Dafür waren die Beträge der 1673 unbestimmt gelassenen Domänen-einkünfte so hoch angesetzt — aus der Mark auf 27 000, aus Pommernauf 14000, aus der Neumark auf 10 000, aus Minden und Ravensbergauf je 4500, insgesamt also auf 60 000 Thaler —, dafs die Gesamt-summe, die bis dahin den Betrag von 166000 Thalern nicht über-schritten hatte, auf 214000, oder mit Abzug der besonders verrech-neten halberstädtischen Eingänge auf 196000 normiert werden konnte.Ein allgemeiner Anschlag verteilte diesen Betrag auf die Ausgaben.
Mit der Verwaltung der Hofstaatskasse wurden nicht wie 1673 dieLeiter der beiden anderen Hauptkassen zugleich, sondern der Adjunktund designierte Nachfolger des Hofrentmeisters betraut, aber nichtetwa als mit einem Nebenamt, das er persönlich mit seiner Haupt-beschäftigung vereinigt hätte, sondern in seiner Eigenschaft als Be-
1 1674/75 kamen 151807 Thlr. 22 Gr. 4 Pf. ein (Kechnungsextrakt der Hof-staatskasse von Luc. 1674/75, Riedel, Beil. IV).
2 S. Hofstaatsordnung vom 1. Dez. 1673 (s. u. Akten Nr. 22).