60 I. Buch. 2. Kap. Centralkasscn und Generaletats.
im ganzen eingeliefert habe, dazu nahm man sich nicht die Mühe.Von jenen allein unterschiedenen Rubriken waren die einen viel zuumfassend — wie etwa der Posten „Besoldung" unter den Einnahmender Schatulle —, andere gingen viel zu sehr ins Detail, wie etwadie stets wiederkehrenden 82 Thaler 11 Groschen 10 Pfennig Zinsvom Oderbruch und 2 Thaler 16 Groschen Lampengeld unter denEinnahmen der Hofrentei. Anderwärts unterschied man unzweck-mäfsiger Weise das „Korngeld" von den „Amtsresten", die selbst-verständlich auch grofsenteils aus dem Erlös für verkauftes Kornstammten, während man nicht daran dachte, regelmäfsige Tabellenüber die Erträge der einzelnen Ämter aufzustellen. Selbst dieSummen dieser Rubriken wurden nur für die Vierteljahre, die alsRechnungseinheit gelten, nicht für die Jahre gezogen; es war viel,wenn für das Jahr die Hauptsummen der Einnahmen und Ausgabenfestgestellt waren 1 .
Diese Verhältnisse waren also sicher der Verbesserung fähig,dennoch war ihre mangelhafte Ordnung nicht der schlimmste Übel-stand in dem bestehenden Kassen- und Rechnungswesen. Der warvielmehr in dem geringen Wirkungsbereich der beiden Hauptkassenzu suchen. Wie weit sie, auch wenn man sie als eine Gesamtheitbetrachtet, davon entfernt war, eine Generalstaatskasse im modernenSinne darzustellen, leuchtet ein. Der Umstand, dafs in ihnen nurein Teil der märkischen Kammereinnahmen und sehr kleine Bruch-stücke der aufsermärkischen zusammenflössen, machten ihre Rech-nungsabschlüsse so gut wie wertlos; eine auch nur annäherndrichtige Abschätzung des Gesamteinkommens der Kammerverwaltungwar aus ihnen nicht zu gewinnen, da zu Anfang der RegierungFriedrich Wilhelms nur etwa ein Siebentel von jenen 2 an die Central-kassen abgeführt wurde. Beide waren im Grunde nur Zweckkassen 3 ,d. h. nicht zur Sammlung von Einnahmen, sondern zur Deckung be-stimmter Ausgaben vorzugsweise angelegt; sie dienten im Grunde nurder Unterhaltung des Hofes und der Berliner Behörden.
1 Hofrenteirechnungen für Reminiscere und Trinitatis 1652 (Erdmanns-dörffer, Kammerstaatsreform S. 564). — Schatullreehnung für Reminiscere 1675(s. u. Akten Nr. 25).
2 Wie dieses Resultat gewonnen ist, wird bei Gelegenheit einer zusammen-fassenden Darlegung der Gesamtergebnisse der Kammerverwaltung (am Schlufsdieses Teils) nachzuweisen sein.
3 Vgl. Wagner, Finanzwissenschaft I» (1883) S. 239.