34 !• Buch. 1. Kap. Die Geheime Hofkaramer und ihre Vorläufer.
exakteste geregelt, so waren, wie Cansteins Sturz zur Genüge gezeigthatte, im besten Fall peinliche Mifsverständnisse, im schlimmstendie gräulichsten Ungerechtigkeiten nicht zu vermeiden.
Nach formellem Rechte war der Chef der Kammerverwaltung alsMitglied des Geheimen Rates für diejenigen seiner Mafsnahmen, diedurch das Plenum gegangen waren, und das waren bei weitem diemeisten, nicht persönlich verantwortlich, sondern das Kollegium 1 .Dafs dieser Satz weder praktisch völlig durchzuführen war, noch auchvon den Beteiligten wirklich als mafsgebend angesehen wurde, mochteinsofern günstig sein, als dadurch die Verantwortlichkeit des Einzelnen,die unvergleichlich wirksamer als die einer Körperschaft zu sein pflegt,wieder bis zu einem gewissen Mafse zur Geltung kam, für die dabeiInteressierten aber entstand eine unleidliche Unsicherheit. Das mo-ralische Niveau des damaligen Beamtentums, auch des branden-burgischen, rechtfertigte es gewifs, wenn man seinen Mitgliedern dieRechtswohlthat des Wortes quisquis praesumitur bonus nicht ohneweiteres zuteil werden liefs, und man war wohl nicht immer mitUnrecht sehr schnell bereit, auch gegen die Höchstgestellten die An-klage der Unredlichkeit zu schleudern. Litten nun aber die Ehrlichenunter diesem Zustande schon überhaupt am meisten, so wurde ihnendurch eine derartige Unklarheit, wie sie hier vorlag, vollendsder Schutz des eigenen Namens gegen böswillige Verdächtigungenerschwert.
Minder wesentlich für die Beteiligten, aber sicher noch schäd-licher für die Verwaltung war ferner die sachliche Unklarheit, diebei der zweifelhaften Stellung des Leiters der Kammerverwaltung inder Behandlung der Geschäfte sich geltend machen mufste. MochtenCanstein und Jena auch die meisten Sachen selbständig erledigenund nur der Form nach im Plenum vortragen, hin und wieder warddoch auch ein anderer Geheimer Rat mit Angelegenheiten ihresRessorts betraut — so namentlich Schwerin —, und dafs somit voneiner einheitlichen Leitung der Geschäfte nicht die Rede sein konnte,leuchtet ein.
1 Das geht aus den Akten des Danckelmanschen Prozesses hervor. Konntesich der Angeklagte, wenn alle sachlichen Argumente wirkungslos geblieben waren,seiner Peiniger gar nicht anders erwehren, so machte er geltend, dafs ein Plenar-beschlufs des Geheimen Kats vorliege, und man hat diese Einrede nie angefochten.(Peitzer Protokoll vom Jan. 1702, kurzer Inhalt der Beschuldigungen vom Sept.1702.)