Zweiter Abschnitt. Die Periode der Leitung durch Einzeldirektoren (1659-84). 27
die Kammerverwaltung ist, einen grofsen verwaltungstechnischen Fort-schritt. Allerdings hatte man in der Instruktion vom 4. Dezembero51 die Staatskammerräte mit der Aufsicht über die Ausgaben undumnahmen aller Kammern betraut, aber die Ausdrücke, in denen esgeschah, waren nicht so bestimmt, die darin erwähnten Befugnissenicht so eingreifend, als dafs ein sehr straffes Abhängigkeitsverhältnisder Provinzialbehörden zur Centralstelle daraus hätte abgeleitet werdensonnen. Insbesondere fehlte es an einer Bestimmung, die die persön-liche Subordination der Provinzialbeamten unter das leitende Kollegiumbetonte. Nachdem dieses aufgelöst worden war, fehlte es vollends anjeder Direktive in dieser Hinsicht, wenn es auch vorgekommen ist,«als die Geheimen Räte in Abwesenheit des Kurfürsten in seinemRainen ein Circularreskript an alle Kammern und Regierungen - mitAusnahme der preußischen - erliefsen 1 .
Die Ernennungsurkunde für Canstein, die nach dem Brauch deraeit zugleich eine ausführliche Dienstanweisung enthielt, machte diesemungewissen Zustande mit sehr klaren Worten ein Ende. Die Aus-dehnung seines Amtsbereiches auf alle Lande - - von Provinzen sprachZnl T\™ ht ~ WUrde an dieS P itze der Urkunde gestellt.
Lmmern / Ür tl di ! ^^ "* Rec »™^ührung aller Amts-
ITZJTT SemaCht ' dne Rdhe beson «erer Geschäftewar aufgezahlt, die semer Aufsicht ausdrücklich anempfohlen wurdenvor a „ em be d ihm die KontroUe über dag diens l iieiie en,
aller Beamten der Finanzverwaltung übertragen, die Absetzung Un-fähiger und Ungetreuer in seine Hand gegeben.
Mochte es nun auch von der persönlichen Tüchtigkeit des neuErnannten abhängen, diese Worte zur Wahrheit zu machen, die recht-. \ T age fÜr eine wirksame Centralisierung dieser Verwaltung*ar doch geschaffen. Noch war freilich die Stellung des GeheimenKates als der obersten Centralbehörde in allen Staats- und alsoauch m den Finanzangelegenheiten durchaus nicht erschüttert. Nachwie vor kamen wesentliche Sachen auch aus diesem Ressort zur Ver-handlung m dem Kollegium; nicht alle in Kammersachen ergangenenKurfürstlichen Reskripte sind von Canstein konzipiert. Der Umstand,dais der Herrscher nicht selten von der Residenz entfernt war und
l So die Aufforderung zur Anlegung eines Verzeichnisses aller verpfändetenRomanen (Reskr. vom 18. März 1656).