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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
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Erster Abschnitt. Die behördenlose Zeit (164051). 9

schab, mit nichten, die partikularen Organisationen blieben unabhängignebeneinander bestehen und damit trat ein Zustand ein, der imGrunde noch hinter dem primitivsten Stadium der Verwaltungsentwick-lung zurück blieb: der Kurfürst hatte keinen Finanzminister, nur erselbst hatte die Macht, die einem solchen zugekommen wäre.

Dieser Rückschritt darf nicht wunder nehmen: für die Versorgungdes Hofes, so lange er in Berlin war, und für die der Centralbehördenhatte naturgemäfs die märkische Amtskammer einzutreten; residierteder Kurfürst in Königsberg oder Kleve, so wurden die dortigen Renteienherangezogen ganz entsprechend der von den Ständen aller Terri-torien, auch denen der Mark, vertretenen staatsrechtlichen Auffassung,als bestehe zwischen den drei Teilen der damaligen brandenburgi-schen Besitzungen nur Personalunion. Von den Beamtungen deraufsermärkischen Territorien ward diese Anschauung völlig geteilt:so wenig die klevischen Geheimen Regierungsräte oder gar diepreufsischen Regimentsräte, die sich vollends mehr als Herrscher,denn als Beamte des Landes ansahen, daran gedacht hätten, den Ge-heimen Rat zu Kölln an der Spree als vorgesetzte Behörde anzuer-kennen, so wenig hätten sie sich in eine Unterordnung der Finanz-behörden unter eine Centralinstanz gefügt, denn die Kompetenzen derOberaufsicht, die dieser übertragen worden wären, hätten ihnen ent-zogen werden müssen. Waren sie doch selbst auf diesem Gebiet derVerwaltung im Besitz sehr weitgreifender Kontrollrechte.

Es machte sich an dieser, wie an sehr vielen anderen Stellender Verwaltungsorganisation fühlbar, wie ungünstig für eine schnellund ruhig verlaufende Angliederung der Zeitpunkt der Erwerbung derneuen Landesteile gewesen war. Denn eben damals war in dendeutschen Territorien überhaupt das Beamtentum, das die Fürstenseit der Mitte des sechzehnten Jahrhunderts den Ständen entgegen-gestellt hatten, wohl schon bis zu einem gewissen Grade der Kraft-entfaltung gediehen, aber dieser Prozefs hatte sich naturgemäfs zuerstan der Spitze der Verwaltung vollzogen; überall hatten sich kollegia-lisch geordnete Centralbehörden gebildet, in denen fast alle Funktionender Landeshoheit, die die fürstliche Gewalt an sich gebracht hatte,koncentriert worden waren. An eine Ausgestaltung und Verzweigungdes Behördensystems war man noch kaum gegangen: noch war inden verhältnismäfsig kleinen Gebieten die Geschäftslast nicht so sehrangewachsen, dafs sie zur Arbeitsteilung gezwungen hätte, noch be-