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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
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8 I. Buch. 1. Kap. Die Geheime Hofkammer und ihre Vorläufer.

ins Gewicht der mafsvollen Besonnenheit gegenüber, die ihn diegrofsen Aufgaben seines Herrscheramtes eine nach der andern inAngriff nehmen und dadurch scheinbar nur langsam, in Wahrheit aberso schnell, wie es in Menschenkräften stand, zum Ziele gelangen liefs.

Die entscheidenden Bildungsjahre hatte Friedrich Wilhelm in denNiederlanden zugebracht, dem wirtschaftlich fortgeschrittensten Landejener Zeiten, das eben damals den Höhepunkt seiner Entwicklung er-reicht hatte. Als er nun das Regiment über die verarmten und von dentausend Wunden des Krieges zerschlagenen brandenburgischen Terri-torien ergriff, mochte ihm nichts näher liegen, als zunächst Ordnung indie Staats- und Volkswirtschaft seiner Lande zu bringen. Aber werdenkt an die innere Einrichtung eines Hauses, dessen Mauern einzu-stürzen drohen: unendlich viel Dringlicheres trat von allen Seiten anden jungen Herrscher heran. Die erste notdürftige Auseinander-setzung mit dem polnischen Lehnsherrn und mit den preufsischen Stän-den, der erste märkische Landtag, der Streit mit dem Neuburger, dieFriedensverhandlungen in Osnabrück und Münster und die vorläufigeVerständigung mit der klevischen Landesvertretung haben ihn nach-und nebeneinander fortwährend in Anspruch genommen. Als er end-lich Mui'se gefunden, erklärte der Kurfürst, dafs er zwar an seinemTeile nichts lieberes gesehen haben würde, als wenn dasjenige, wasin den Finanzenzu guter Ordnung erspriefslich", hätte ins Werk ge-setzt werden mögen, dafs ihn aber seine preufsischen und klevischenGeschäfte all die Jahre daher davon abgehalten hätten 1 . Es hattealso über ein Jahrzehnt bei dem überkommenen Zustande sein Be-wenden.

In früheren Zeiten hatte zur Leitung der Finanzen des Hofes undStaates die Kraft eines Mannes ausgereicht; später waren an die Stelleder Rentmeister kollegialische Behörden getreten. Als nun aber zudem Stammland die neuen Erwerbungen im Osten und Westen hinzu-gekommen waren, hätte folgerichtig ein neues Stadium der Entwick-lung einsetzen müssen: die nun zu einer Provinzialinstanz herab-gesunkene märkische Amtskammer hätte wie die ähnlichen Behördenin Preufsen und am Rhein einer Centralstelle untergeordnet oderdoch ihrerseits mit umfassenderen Befugnissen ausgestattet, selbst zumobersten Finanzkollegium ausgebildet werden müssen. Das aber ge-

1 Eingang der Amtskammer- und Hofstaatsordnung von 1652 (s. u. AktenNr. 67).