eviiiAuch sollen vnsere Ambtleuthe vnd Beuelhaber/dessen vnserLandtschreiber sie gleichfals zuerinneren / so baldt einige Thodtschle-ge in vnsern Embtern vnd Gebieten begangen/ anstundt das Not-gericht halten/ vnd an den orten da kein sonderlicher brauch dessel-ben vorhanden / die besichtigung des entleibten fur der begrebnus-mit vorheischung des bezichtigten oder dessen freundtschafft thun /die wundt vnd beschedigung / ob solche thodtlich oder nit / durch sichoder andere dessen erfarne personen ermessen/ kundt vnd kundeschafften / die dauon wissens haben mögen / furnemen vnd verhö-ren / ob der Thodtschlag mutwillig oder vorsetzlich/ oder zur not-wehr begangen / vnd ob der Thodtschleger zu solchem vnfall auffsetzlich oder sonst casualiter vnd vnuersehens kommen/ oder das sichder entleibter selbst versaumbt hette/ vnd alle vmbstende grundtlicherkundigen/ vnd des Thodtschlegers/ oder auch anderer/ so geferelicher sachen vnd vberfarung halben entwichen/ güter in verbottvnd zuschlag legen vnd auffschreiben/ biß alle gelegenheit an vn-gelangt / vnd wir derselben / auch ob vnd wieman sich mit den freun-den gesönet vnd verglichen / berichtet / vnd durch vns darinnen be-uohlen sei / was man sich in dem zuuerhalten.In den fellen aber / da annotatio der verwichener Vbelthedergüter von vns bevohlen / Soll nachfolgender gestalt damit verfa-ren werden / das nemblich vermög der Keyserlicher HalßgerichtsOrdnung am 206. Capitull / vnd Titull / wie es mit flüchtiger Vbel-theder güter gehalden werden soll / In beiwesen zweier oder dreietdes fleuchtigen freunde / vnd in gegenwert zweier Scheffen vndvnsers Gerichtschreibers alsolche güter mit bereidt auffgerichterdesignation conferirt/ folgentz das jenig was auß den auffkompstennit ligen / vnd verderblich werden mochte / zum theursten verkaufft /vnd darab gemacht kauffgeldt / sambt verzeichnus der vbriger gu-ter hinder das Gericht gelacht vnd verhalten/ Darneben gedachter Fleuchtiger zweimall nacheinander durch offene Edicta sich zuuerthedingen gerichtlich citirt vnd eingefordert/ vnd da er nit er-scheinen thete / nach vmbgang jahrs frist die gelegenheit an vns-gestalt ferner darnach haben zubeuehlen vberschreiben/ Jedoch dasdes verwichenen Vbeltheders hinderlassenen Weib vnd Kindernnotturfftige alimenta auß angerechten guͤtern verordnet werdenVnſer
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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CVIII
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