evijtiget werden.Das bei den mutwilligen / die einmall begnadet / widerkomendarnach von newen verbrechen / also das keine besserung zubefin-den noch zuuermüten / die gelegenheit mit allem bericht an vns ge-langt werde / damit gegen dieselbige geburlich notwendig einsehensgeschehen möge.Das die Bruchten verthedigt vnd genomen werden nach ge-legenheit der that/ der Personen vnd des Rechten an einem jedenortt.Das die straffen der Thodtschleger/ vnd so Ehebruch/ bluetschandt / vnd andere hochstraffliche excessen begangen / nit dan mitvnserm vorwissen vnd beuelch vergleidt / erortert vnd verthedigtwerden.Der Landtschreiber soll in jederm Ambt erfaren / ob auch einigevnd welche Thodtschleger vnd andere/ so peinliche Capital vber-trettung begangen / vorhanden / so noch vnuerthedigt / ob sie gleichmit den Partheien versönet/ doch ohne vnser gleidt vnd erlangteGnadt/ in vnsern Embtern da der Thodtschlag oder andere obge-melte vbertrettung sich zugetragen / oder da die Thodtschleger vndVberfarer wonhafftig/ oder auch in vnsern Embtern negst dabeigestattet / vergleitet vnd vnderschleifft werden. Vnd souern esnit beschehen/ alßdan noch neben vnsern Ambtleuthen/ vnd Be-uelhabern daran sein / das davon kundt vnd kundtschafften / schuldtvnd vnschuldt/ vnd wie der Thodtschlag oder andere vberfarungbeschehen / verhort / vnd alle gelegenheit derwegen in vnsere Cantzley vberschickt werde/ mit vermeldung was der Todtschleger oderVbertretter negst gesipten sich erbieten/ vnd derselben vermögensei / ob sie mit des entleibten freundtschafft oder beschedigten außge-sönet / vergliechen / vnd wie die sachen allenthalben geschaffen / vmbfolgentz ferner darinnen haben zubeuehlen/ vnd die außgetretteneoder wider eingeschlichene Thodtschleger vnd Oberfarer mit gebür-lichen Rechten zuuerfolgen.Auch
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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CVII
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