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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
Seite
LXXXIX
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lxxxijDen Beuelchabern in jren gebrechen gutenrhat / furderung vnd hilff mitzutheilenJe auch vnsere Ambtleuth vnsern Vögten /Richtern / Schultheissen / Kelnern / Rentmei-stern / vnd andern vnsern Dienern/ da densel-Iben sonst einiche gebrechen vnsere sachen belan-Agendt / furfallen wurden / auff jr ansuchen (wel-ches in allweg furhin/ vnd ehe solches von denselben an vns gelangt/ beschehen soll) jren guten rhat/ furderung vnd hilff mitzu-theilen / vnd in dem sich trewlich / vnd nach irer bester verstendtnuszuerzeigen / Als sie gleichfals in jren anliegen vnd gebrechen / vnsvnd vnsere sachen berürent (da sich die gelegenheit dermassen be-gibt) mit gerürten Beuelchabern sich der notturfft nach besprechenmögenVon quellung der Wilden wasser. ꝛc.S sollen auch vielgedachte vnsere Ambtleuthe vndBeuelchaber mit fleiß daran sein / das die WildeSwasser auß jren flüssen ohne erlaubnus vnser / oderder jenigen die es von vns haben/ nit gequelt nochgetrungen werden / Die es auch fueg oder gerech-tigkeit haben / nit zu vngebürlichen zeiten oder manieren gebrauchenDas niemandt den anderen verdrencke oder verdruige.Das ein jeder das Wasser wider in den alten fluß brenge auffdem seinen / oder mit willen der jenigen / da es vber gehet.Auffrechte Vertrege zühalten.Lie auffrechtige Vertrege sollen gehalten/ vnd so siegebrochen / die peen gefordert werden / wie in vnserPolicey Ordnung am dreivndsiebenzigsten blat auchversehenDieH 3