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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
Seite
LXXXVIII
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lxxxviijWie es mit den diensten zuhalten.Ouiel vnsere Diensten belangt / gleichfals daran zusein / das die nit verdunckelt / auch bei vnsern Vnder-thanen damit gleichheit gehalten/ vnd der einer deßfals hoher oder weither nit als der ander beschwerdtwerde. Wie auch vnsere Ambtleuth vnd Beuelhaber selbst / sonderlich aber in dem Arn vnd in der saet / vnsere Vn-derthanen nit beschweren/ bitten/ noch anmüten sollen/ inen mitWagen Pferden oder sonst zudienen.Von verthedigung der Kurmöden.An vns einiche Kurmöden verfallen/ sollen dieselbe vbermitz das Gericht / oder zum wenigstenin beisein zweier Scheffen / Hoffsleuthe oder Lä-ten verthedingt / vnd durch vnsere Beuelhaberauff der Rechenschafft ein zettul vbergeben wer-den / darinnen angezeichent / wieuiel Kurmöden das jahr gefallenwie die verstorbene geheischen / von was gütern sie die geben / vnwelche widerumb damit behandet oder belehndt sein.Zu jnbringung des Schatz / Gult / Renthenvnd verfelle / den Beuelhaberen beiredig vndbehilflich zusein.Nsere Ambtleuth vnd Beuelhaber / sollen vnsernRenthmeistern vnd Botten beiredig vnd behilflichsein / damit vnser Schatz / Gult / Renthen vnd ver-felle außgefordert / zu vnserm meisten nutz gewandtvnd angelacht/ vnd so jnen einiche widerwertigkeitbeg.gnetdieselbige abgestalt werde.Den