krxxvjVdem sollen sie auffsicht haben / das niemandt die güterso gestolen/ bei den todten gefunden/ oder da schiffbruchgeschiet were / ohn jr erleubnus anfange. Es sollen auchgerurte vnsere Ambtleuthe vnd Beuelhaber solch gutvon vnsert wegen in guter gewarsam anhalten/ ohne deszugeniessen oder verbringen zulassen / Sonder von vns darüber be-uelchs zugewarten.Verthedigung der hocheit mit den Bastarts vndvnbekanten / auch gefunden gütern.Leichfals sollen sie daran sein / das vnsere hocheitvnd gerechtigkeit mit den Bastarts vnd vnbekandten / auch gefunden gütern verwart vnd verthedigwerde/ Wie in vnser außgangener Rechts Ord-nung am zweivndsiebenzigsten blat derhalben auchzum theil meldung geschehen.Wie es zuhalten da der hochheit vnd gerechtigkeit halber jrthumb furhanden / oder kunff-tiglich zubesorgen.O in einichem ort oder theil / der hocheit vnd gerech-tigkeit halber jetzundt jrthumb furhanden / oderkunfftiglich zubesorgen were / Sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelhaber sich bei den alten/ vnd anderndie es wissen mögen/ erkundigen/ in vnser Cantzleyanzeigen / vnd nach rath / zeugen zu kunfftiger gedechtnuß führenlassen.Von haltung beleidts vnd besichtigung.Mfall auch einich beleidt oder besichtigung zuhaltenvon nöthen / Mögen gerurte vnsere Ambtleuth vndBeuelhaber nach gelegenheit vns oder vnsern veror-denten Rheten zuerkennen geben/ vnd wa nötig/ jnenjemandts zuzuordnen begeren.Von
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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LXXXVI
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