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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
Seite
LXXXV
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krrrsvorgerurten/ oder anderm/ zu abbruch vnser Hochheit vnd Ge-rechtigkeit jngegriffen were/ oder wurde/ Darnach sollen sie eigent-liche erkundigung thun / vnd solches mit allem fleiß vnd jrer machtvnderstahn wider beizubringen / vnd da sie solches nit vermöch-ten / vns furderlich mit allem bericht zuerkennen geben.Niemandt mit gewalt vnd vnrechtin das sein zugreiffen.Inwiderumb aber sollen sie auch niemandt mit gewaltvnd vnrecht in das sein greiffen / sonder allen vnwillenvnd gezenck / mit den Nachbaren vnd andern / sovielmöglich / vermeiden. Wo sie aber von vnsert wegenfueg vnd Recht hetten/ solches mit guter fuegen vndmanieren verthedingen/ vnd nit gestatten oder zusehen/ das wirauß vnserm alten gebrauch gebracht / ingriff oder newerung ge-ſchehe.Die Vnderthanen bei guten gewonheiten.altem herkomen vnd freiheiten zuhalten.Leichfals sollen sie Vnsere Vnderthanen bei gutengewonheiten / altem herkomen vnd freiheiten hal-ten / wie sich gebürtVon den Zöllen.Nser Zöll halber sollen sie daran sein/ das die nitentfürt / oder vmbwege gebraucht / Auch mit Ord-nung / vermöge vnser Zölner beuelch / auffgehabenwerdenWie es zuhalten mit den gütern so gestolen /bei den thoten gefunden / oder da schiffbruch geschehen.Zu